§ 99 BGB, Früchte
Paragraph 99 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.


(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.


(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.


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Früchte und Nutzungen

https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/99__100_Gesetze...
Nutzungen = Früchte + Gebrauchsvorteile (§§ 99-100 BGB). § 99 Früchte. (1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird. (2) Früchte eines Rechts sind die Erträge,

WLw 1518/99 BGB § 398 - Justiz in Sachsen

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Hausarbeit im Zivilrecht - WS 98/99 - audimax.de

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Prüfungsergebnis: sehr gut = 14,00-18,00, gut = 11,50-13,99 ...

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Punktwert. X. Summe. BGB – Klausur I. 10. BGB – Klausur II. 10. BGB – Klausur III. 10. StrR. Klausur. 10. öffR. – Klausur I. 10. öffR. – Klausur II. 10. Ergebnis schriftlich mündliche Prüfung. X. Vortrag. 10. Prüfungsgespräch. 30. Summe insgesamt. : 100.

Höhere Gewalt im Reiserecht, § 651j BGB - ADAC

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Höhere Gewalt im Reiserecht, § 651j BGB. Politische Einflüsse. Umstand. Höhere. Gewalt. Begründung ... zum Zeitpunkt der. Reise unvorhersehbar. AG Worms 3 C 444/99. 2000. Deklaration als. Kriegsgebiet durch die. PKK nein. Auswärtiges Amt wies auf keine k


Webseiten zum Paragraphen

Früchte - Rechtslexikon

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99 BGB) sind Sach- und Rechtsfrüchte. Unmittelbare Sachfrüchte gemäß § 99 I BGB sind die aus der Sache direkt gewonnenen Erzeugnisse und die sonstige Ausbeute, Bsp.: Tier- und Bodenprodukte. Unmittelbare Rechtsfrüchte gemäß § 99 II BGB sind die Erträge,

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 99 – Früchte - Haufe

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Gesetzestext (1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird. (2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbeso

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 99 – Früchte / C ...

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 99 – Früchte / C. Rechtsfrüchte. Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfrüchte. Unmittelbare Rechtsfrüchte sind die bestimmungsgemäßen Erträge eines Rechts. Diese bestehen selbständig und als eigener Lei

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 2: Sachen und Tiere › § 99

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 99 BGB
    § 99 Abs. 1 BGB oder § 99 Abs. I BGB
    § 99 Abs. 2 BGB oder § 99 Abs. II BGB
    § 99 Abs. 3 BGB oder § 99 Abs. III BGB

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