§ 97 BGB, Zubehör
Paragraph 97 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.


(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Grundstückskaufvertrag - Hildebrandt-Maeder.de

http://www.hildebrandt-maeder.de/files/1249556336.pdf
ohne wesentlicher Bestandteil zu sein und ein räumliches Verhältnis zum Grundstück besteht, §. 97 BGB. Beispiele: Funk-Alarmanlage. nur locker befestigte Parabolantenne. Auch so definiertes Zubehör ist nach § 311c BGB im Zweifel mitverkauft, ohne dass es

Das Grundstückszubehör in der Zwangsvollstreckung - ZJS

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strengen Voraussetzungen ökonomisch akzeptabel.1. Für etwas weniger festgefügte „wirtschaftliche Einheiten“ hat das Gesetz deshalb die Rechtsfigur des Zubehörs (§§ 97 f. BGB) geschaffen.2 Zubehör sind bewegliche Sachen, die auf. Dauer dem wirtschaftliche

Fall 36 - Lehrstuhl Professor Dr. Roland Michael Beckmann

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ACHTUNG: Vor Veröffentlichung Kommentare ausblenden - Engert

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Besprechung - FernUni Hagen

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Gemäß § 926 Abs. 1 S. 2 BGB er- streckt sich die Übereignung im Zweifel auch auf das Zubehör im Sinne des § 97. BGB. Dies betrifft jedoch nach § 926 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich nur die Zubehör- stücke, die dem Veräußerer gehören. Die Bowlingbahn gehört


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 97 Zubehör - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_97/
20.07.2017 - 97 Zubehör. (1) 1Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse s

Einbauküche als "Zubehör" (§ 97 BGB), Voraussetzungen der ...

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14 Gemäß § 97 BGB ist eine bewegliche Sache grundsätzlich dann Zubehör, wenn sie, ohne schon Bestandteil der Hauptsache zu sein, nicht nur vorübergehend deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechen

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Rechtlich selbständige bewegliche Sachen, die dem Zweck der Hauptsache dienen, sollen möglichst deren Schicksal teilen und sind daher nach der Legaldefinition des § 97 Zubehör. Rechtsfolgen der Zubehöreigenschaft einer Sache ergeben sich aus §§ 311c, 314

Zubehör - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/zubehoer/zubehoer.htm
Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache (meist eines Grundstücks) dauernd zu dienen bestimmt sind (§97 BGB), zum Beispiel Maschinen, die zu einem industriell genutzten Grundstück gehören, oder Werkzeug, das zu einem Auto gehört. Wird d

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 2: Sachen und Tiere › § 97

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 97 BGB
    § 97 Abs. 1 BGB oder § 97 Abs. I BGB
    § 97 Abs. 2 BGB oder § 97 Abs. II BGB

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