(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
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http://www.hildebrandt-maeder.de/files/1249556336.pdf
ohne wesentlicher Bestandteil zu sein und ein räumliches Verhältnis zum Grundstück besteht, §. 97 BGB. Beispiele: Funk-Alarmanlage. nur locker befestigte Parabolantenne. Auch so definiertes Zubehör ist nach § 311c BGB im Zweifel mitverkauft, ohne dass es
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2012_4_592.pdf
strengen Voraussetzungen ökonomisch akzeptabel.1. Für etwas weniger festgefügte „wirtschaftliche Einheiten“ hat das Gesetz deshalb die Rechtsfigur des Zubehörs (§§ 97 f. BGB) geschaffen.2 Zubehör sind bewegliche Sachen, die auf. Dauer dem wirtschaftliche
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_36.pdf
1120 ff. BGB mit der Folge, daß sich die Beschlagnahme auf den Lieferwagen gem. § 20 II ZVG erstreckte? Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Haftungsverband der Hypothek gem. §§ 1120 ff. BGB: (1) Zubehöreigenschaft des Lieferwagens. Zubehör gem. § 97 I
http://engert.uni-mannheim.de/ionas/Jura/engert/L%C3%B6sung%20Probeklausur%20vo...
VI. Zwischenergebnis: Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Grundstück (+). B. Zugehörigkeit der Orgel zum Haftungsverband der Hypothek, § 1120 BGB. I. Begründung der Zugehörigkeit zum Haftungsverband. 1. Erzeugnisse und Bestandteile i.S.d. § 1
https://www.fernuni-hagen.de/videostreaming/bru/2007/55301/Materialien/Dok.%206...
Gemäß § 926 Abs. 1 S. 2 BGB er- streckt sich die Übereignung im Zweifel auch auf das Zubehör im Sinne des § 97. BGB. Dies betrifft jedoch nach § 926 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich nur die Zubehör- stücke, die dem Veräußerer gehören. Die Bowlingbahn gehört
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_97/
20.07.2017 - 97 Zubehör. (1) 1Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse s
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/ixzr180_07.htm
14 Gemäß § 97 BGB ist eine bewegliche Sache grundsätzlich dann Zubehör, wenn sie, ohne schon Bestandteil der Hauptsache zu sein, nicht nur vorübergehend deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechen
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Rechtlich selbständige bewegliche Sachen, die dem Zweck der Hauptsache dienen, sollen möglichst deren Schicksal teilen und sind daher nach der Legaldefinition des § 97 Zubehör. Rechtsfolgen der Zubehöreigenschaft einer Sache ergeben sich aus §§ 311c, 314
http://www.rechtslexikon.net/d/zubehoer/zubehoer.htm
Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache (meist eines Grundstücks) dauernd zu dienen bestimmt sind (§97 BGB), zum Beispiel Maschinen, die zu einem industriell genutzten Grundstück gehören, oder Werkzeug, das zu einem Auto gehört. Wird d
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Rz. 10 Als Zubehör wurden angesehen: Alarmanlage einer Eigentumswohnung (München MDR 79, 934); Baumaterial, das auf dem Baugrundstück lagert (BGHZ 58, 309, 312: noch nicht montierte Heizkörper); Baugeräte, die auf Grundstück des Baugeschäfts eingesetzt w