(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
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14.09.2005 - BGB §§ 94, 95. Photovoltaikanlage (Solarenergie) als wesentlicher Bestandteil bzw. Scheinbestandteil eines. Grundstücks. I. Sachverhalt. Ein Landwirtsehepaar hat seinem Sohn landwirtschaftlichen Grundbesitz überlassen und sich dabei am gesam
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ter V gehörenden Räume gemäß §§ 946, 94, 93 BGB unter. Die Bowlingbahn ist eine. Sache im Sinne des § 90 BGB, die in das Gebäude fest eingefügt wurde. Die Vor- aussetzungen des § 94 BGB lagen daher vor. Nach § 95 Abs. 1, 2 BGB sind jedoch. Sachen, die le
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13.04.2017 - Windkraftanlage als Scheinbestandteil eines. Grundstücks. § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck i. S. d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die. Sache für ihre gesamte (wirtscha
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09.11.2017 - Branchenpraxis. - Interesse an Sonderrechtsfähigkeit der WEA zur Kreditsicherung. - Banken: Herstellung Scheinbestandteilseigenschaft durch bpD (§ 95. Abs. 1 S. 2 BGB). - Grund: unklare Rechtslage bei § 95 Abs. 1 S. 1 BGB. • Wortlaut: „Verbi
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I. Grundstücksrechte sind das Eigentum an einem Grundstück als das umfassendste dingliche Recht. (§§ 903 ff. BGB) sowie die beschränkten dinglichen Rechte, die inhaltlich jeweils einen bestimmten Aus- schnitt aus dem dinglichen Vollrecht Eigentum umfasse
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Gesetzestext (1) 1Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. 2Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an ei
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Bei Grundstücken sind über § 93 BGB hinaus solche Bestandteile wesentlich, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, insbesondere Gebäude und die zur Herstellung der Gebäude eingefügten Sachen, sowie mit dem Boden zusammenhängende Erzeugnisse des
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Scheinbestandteile. eines Grundstücks sind (§ 95 BGB) Sachen, die entweder nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines dinglichen Rechts (z.B. Erbbaurecht. Grunddienstbarkeit) an dem Grundstück mit diesem verbunden sind. Beispiele sind eine
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/s/scheinbestandteile-lexikon-des-steu...
Im Falle eines sog. Scheinbestandteils nach § 95 Abs. 2 BGB – Verbindung einer (beweglichen) Sache mit einem Gebäude zu einem vorübergehenden Zweck – ist daher nicht der Gebäudeeigentümer, sondern der einbauende Mieter zivilrechtlicher Eigentümer (und da
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95 BGB BGH, Urteil vom 7.4.2017, VZR 52-16 - Scheinbestandteilseigenschaft von Windrädern Der BGH hat mit Urteil vom 7. April 2017 entschieden, dass Windkraftanlagen Scheinbestandteile im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 1 BGB sind, wenn sie auf Grundlage eines