§ 93 BGB, Wesentliche Bestandteile einer Sache
Paragraph 93 Bürgerliches Gesetzbuch

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Grundstückskaufvertrag - Hildebrandt-Maeder.de

http://www.hildebrandt-maeder.de/files/1249556336.pdf
auch fest mit dem Grundstück verbunden sind, §. 94 II BGB. Gebäude und sonstige wesentliche. Bestandteile des Grundstücks sind immer mitverkauft. ... 1 Eine Ausnahme gilt für Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB: ..... befindet, zerstört wird, stellt

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11.10.2000 - BGB §§ 93, 94, 905, 912. Eigentumsverhältnisse an einer Brücke über mehrere Grundstücke verschiedener Eigen- tümer. In dem geschilderten Sachverhalt führt eine Brücke über mehrere Grundstücke verschiedener. Eigentümer. Ein Brückenpfeiler bef

Leseprobe - Beck Shop

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Vorlesung 3 - Uni Trier

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02.05.2013 - b) Bestandteile, §§ 93 ff. BGB. Wesentliche Bestandteile einer Sache können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, § 93 BGB. Sie verlieren damit ihre rechtliche. Selbständigkeit. Fallbeispiel: Baustoffhändler B liefert an den Dachdecker D


Webseiten zum Paragraphen

§ 93 BGB Wesentliche Bestandteile einer Sache Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91742.htm
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

Einfache und wesentliche Bestandteile (§ 93 BGB)

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Die einzelne Sache erscheint nach außen als eine körperliche Einheit. Von mit üblichen chemischen und physikalischen Methoden nicht spaltbaren Teilen einmal abgesehen, sind Sachen teilbar. Eine Sache besteht also aus Teilen, die in den §§ 93 ff. BGB als

Wesentliche Bestandteile von Grundstücken (§§ 94,95 BGB)

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Bei Grundstücken sind über § 93 BGB hinaus solche Bestandteile wesentlich, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, insbesondere Gebäude und die zur Herstellung der Gebäude eingefügten Sachen, sowie mit dem Boden zusammenhängende Erzeugnisse des

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zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (§ 93 BGB). Eine Wesensänderung tritt ein, wenn durch die Trennung die wirtschaftliche Nutzung der Bestandteile oder der Restsache in der bisherigen Art nicht mehr möglich ist, z.B. wenn die Trennung zu einer

BGB § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_93/
20.07.2017 - 90 Begriff der Sache · § 90a Tiere · § 91 Vertretbare Sachen · § 92 Verbrauchbare Sachen · § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache · § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes · § 95 Nur vorübergehender Zweck · § 96 Rech


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 2: Sachen und Tiere › § 93

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 93 BGB
    § 93 Abs. 1 BGB oder § 93 Abs. I BGB

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