Geschäftsunfähig ist:
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https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
II. Rechtsfolge. § 105 Abs.1 à Nichtigkeit. Ausnahme: Sonderfall § 105 a BGB partielle Geschäftsfähigkeit volljähriger Geschäftsunfähiger bei Geschäften des täglichen Lebens über geringwertige Sachen ...
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/WS_09_10/Uebung_Vieg/Stunde_...
Geschäftsfähigkeit, § 104 BGB = Fähigkeit, wirksam rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen. (unbedingt unterscheiden von der Rechtsfähigkeit als Fähigkeit, selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten zu sein, die jedem Menschen bereits mit seiner
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/20082009/...
26.11.2008 - Rechtsgeschäfte, §§ 104 - 185,. - Diverse Vorschriften betr. "Ausübung von Rechten", §§ 186 - 240. Diese Regeln sind deshalb im Allgemeinen Teil vor die Klammer gezogen, weil sie für alle nachfolgenden Bücher des BGB (SchuldR, SachenR, FamR
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEb...
Das BGB sieht grundsätzlich alle Menschen als geschäftsfähig an und regelt daher nicht die Geschäftsfähigkeit, sondern die Ausnahmefälle. Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff BGB. II. Geschäftsunfähigkeit. Geschäftsunfähige
http://www.kanzlei-mds.de/media/files/10D08M3938056A000.pdf
Gesetzliche Grundlagen. § 104 BGB. Wie sicherlich bekannt ist, sind Minderjährige, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, geschäftsunfähig. Wer geschäftsunfähig ist, hat nicht die rechtliche Macht, Willenser- klärungen wirksam abzugeben oder selbst
http://www.skm-bistum-trier.de/upload/dokumente/10206.pdf
Leitsätze: BGB § 104 Nr. 2; §§ 164 ff.; § 1896 Abs. 2 Satz 2. 1. Die Diagnose einer fortschreitenden Demenz steht der Wirksamkeit einer früher erteilten notariellen. Vorsorgevollmacht nicht entgegen, solange nicht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/BGB_AT_WS_2013_2014/S...
Vorlesung BGB-AT. Prof. Dr. Florian Jacoby. Folie 161. D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen. I. Geschäftsfähigkeit, § 104 ff. BGB. II. Form, § 125 BGB. III. Inhaltliche Schranken, §§ 134, 138 BGB. IV. Bedingung oder Befristung, §§ 158
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Fezer-Klausurenkurs-BGB-9783800641796_0...
I. Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB). Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Im Rahmen der Privatautonomie kommt jedem die Gestaltungsfreiheit für seine. Rechtsverhältnisse zu. Das Gesetz sieht grundsätzlich alle
https://www.iurastudent.de/content/%C2%A7-104-bgb-gesch%C3%A4ftsunf%C3%A4higkeit
Als Unterfall der Handlungsfähigkeit, also der Fähigkeit zu rechtlich relevantem Verhalten, bildet der Begriff der Geschäftsfähigkeit, die Fähigkeit ab, Rechtsgeschäfte selbstständig und mit voller Wirksamkeit vornehmen zu können. 1 Das BGB geht davon au
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%A4higkeit
14.06.2017 - Da das BGB grundsätzlich alle Menschen als voll geschäftsfähig einstuft, regelt es nicht konkret den Eintritt der vollen Geschäftsfähigkeit, sondern deren Ausnahmen in den §§ 104 ff. BGB. Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit wird mit Vollend
https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/die-geschaeftsunfaehigkeit-nach-%C2...
03.02.2006 - Der Gesetzgeber hat mit § 104 Nr. 2 BGB eine Norm in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen, die regelt, dass eine Person, die "sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet"
https://www.lecturio.de/magazin/geschaeftsfaehigkeit-bgb/
Unter der Überschrift der Geschäftsunfähigkeit beschreibt § 104 BGB, wer geschäftsunfähig ist. In Nummer 1 sind es zum einen jene, die nicht das siebente Lebensjahr erreicht haben und unter Nummer 2 Personen, die sich aufgrund von krankhafter Störung der
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_104/
20.07.2017 - 104 Geschäftsunfähigkeit · § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung · § 105a Geschäfte des täglichen Lebens · § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger · § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters · § 108 Vertragsschluss ohne Ein