Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/WS_09_10/Uebung_Vieg/Stunde_...
Stunde 8 (12.01.2010) Wintersemester 2009/10. Zusatz zu § 105 a BGB. Ausgangsfall: Ein volljähriger Geschäftsunfähiger (G) hat gemäß § 105 a BGB einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen u. als Käufer den Kaufgegenstand erworben. Wegen der Fiktion des §
http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lorenz/lehrveranstaltunge...
31.12.2014 - AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) · WINTERSEMESTER 2014/15. SEITE 9 VON 17. FALL 2 – ARBEITSTECHNIKEN. § 105a S. 1 BGB11. Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwert
https://d-nb.info/996087567/04
105a BGB. 5. A. Entstehungsgeschichte. 5. B. Sinn und Zweck. 8. C. Tatbestandsmerkmale. 9. I. Volljähriger Geschäftsunfähiger. 9. 1. Geschäftsunfähigkeit des Minderjährigen gem. § 104. Nr. 1 BGB. 10 a) Unmittelbare Anwendung des § 105a BGB. 10 b) Analoge
http://www.igw.uni-heidelberg.de/lehrstuehle/prof_eb/lehre/Uebung%20im%20Buerge...
Denn: Erstreckt man die Wirkung des § 105a BGB auf das Erfüllungsgeschäft, stellt sich die. Frage, auf welches Rechtsgeschäft die Voraussetzungen des § 105a BGB zu beziehen sind: Muss es sich bei der Übereignung um ein „Geschäft des täglichen Lebens“ han
http://studzr.de/medien/beitraege/2004/1/pdf/StudZR_2004-1_Scherer_105a_BGB.pdf
Über hundert Jahre lang war für den Geschäftsunfähigen jede Form der aktiven Teilnahme am Rechtsverkehr praktisch ausgeschlossen. Jeder Vertragsschluss - selbst der lediglich rechtlich vorteilhafte- wurde durch die Nichtigkeitsfolge des §. 105 I BGB verh
http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2009ws/bgb/Folien_04_2.pdf
Erweiterung der Geschäftsfähigkeit gemäß § 105a BGB (OLG-VertretungsänderungsG vom 31.8.2002). Geschäftsunfähige konnten bislang überhaupt nicht am Rechtsgeschäftsverkehr teilnehmen, § 105 I BGB (WE nichtig). Reform durch neuen § 105a BGB: Bei Alltagsges
https://www.iurastudent.de/content/%C2%A7-105a-bgb-gesch%C3%A4fte-des-t%C3%A4gl...
A. Allgemeines Der im Jahr 2002 eingefügte § 105a BGB1 soll, angelehnt an das amerikanische Recht, volljährigen Geschäftsunfähigen (§ 104 Nr. 2 BGB) die Möglichkeit eröffnen, Geschäfte des (all-)täglichen Lebens, die mit geringwertigen Mitteln bewirkt we
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Alltagsgesch%C3%A4fte
23.03.2013 - Nach § 105a BGB sind auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die durch Geschäftsunfähige getätigt wurden, als rechtswirksam anzusehen. Es handelt sich dabei um Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln, soweit Leistung und Gegenleistung erfolgt si
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/bagatell.htm
Bagatellgeschäfte des täglichen Lebens. Im Jahre 2002 hat der Gesetzgeber eine neue Vorschrift in das BGB eingefügt, die es volljährigen Geschäftsunfähigen ermöglichen soll, sog. Bagatellgeschäfte des täglichen Lebens wirksam abzuwickeln. § 105a BGB fing
http://juraschema.de/index.php?thema=zr_geschunf
Strukturen und Schemata des Strafrechts und Zivilrechts. Prüfungsaufbau, Tatbestände, Anspruchsgrundlagen. Definitionen und Gesetzestexte - Geschäftsunfähigkeit, § 105a I BGB.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_105a/
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte. § 104 Geschäftsunfähigkeit · § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung · § 105a Geschäfte des täglichen Lebens · § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger · § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters · § 108 Vertr