§ 111 BGB, Einseitige Rechtsgeschäfte
Paragraph 111 Bürgerliches Gesetzbuch

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.


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§ 111 BGB Einseitige Rechtsgeschäfte Bürgerliches Gesetzbuch

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 1: Geschäftsfähigkeit › § 111

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 111 BGB
    § 111 Abs. 1 BGB oder § 111 Abs. I BGB

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