§ 113 BGB, Dienst- oder Arbeitsverhältnis
Paragraph 113 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.


(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.


(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden. Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.


(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Die Geschäftsfähigkeit / Struktur der §§ 104 ff

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
Beschränkte Geschäftsfähigkeit; § 106 BGB. Vollendung des siebten Lebensjahres bis Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB). Anwendbarkeit der §§ 107-113 BGB. Rechtsgeschäfte ohne erforderliche Einwilligung sind § 108 schwebend unwirksam; bzw. § 111 BGB

Kopfbogen

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/loesungen/u...
b) Gemäß § 106 BGB ist ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Gemäß § 107 BGB bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht ledigli


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Übersicht 11 - Geschäftsfähigkeit

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEb...
Die beschränkt Geschäftsfähigen sind für die in §§ 112, 113 BGB geregelten Rechtsgeschäfte voll geschäftsfähig. Eine entsprechende Ermächtigung des Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter führt daher zu einer partiell unbeschränkten. Geschäftsfäh

§ 2 IV - Geschäftsfähigkeit

https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/BGB_AT_0506_%C2%A72IV.pdf
Abs. 1 BGB. Geschäftsfähigkeit. Volljährige, d.h.. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, § 2 BGB. Beschränkte Geschäfts- fähigkeit. - Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, § 106 BGB. Rechtsfolge: Wirksamkeit der Willenser-

BGB P4 Folien T4 - Prof. Dr. Reinhard Singer

http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2009ws/bgb/Folien_04_4.pdf
c) Teilgeschäftsfähigkeit gemäß §§ 112, 113 BGB. Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (§ 112) oder zur Eingehung eines Dienst- oder. Arbeitsverhältnisses (§ 113 BGB), erweitert sich dess

Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten

https://www.polizei-studium.de/downloads/Elterneinwilligung.pdf
bei der Polizei des Landes Niedersachsen und ermächtige(n) sie/ihn zu allen das. Dienstverhältnis betreffenden Rechtsgeschäften (§ 113 BGB). Praktikantenverhältnis. Studium in. (Name, Vorname). (Ort, Datum). (Ort, Datum). (Unterschrift der/des Erziehungs

Vorlage Titelblatt DIN A4 mit Siegel

http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lepsius/veranstaltungen/l...
Der Kaufvertrag ist daher nicht nach § 110 BGB wirksam. d) Wirksamkeit gem. § 113 BGB. Die Wirksamkeit könnte sich schließlich aus § 113 BGB ergeben. Danach ist ein Minderjähriger für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die der Eingehung


Webseiten zum Paragraphen

Thüsing, v. Steinau-Steinrück, Heise u.a. , BGB § 113 Dienst- oder ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/thuesing-v-steinau-steinr...
1 Allgemeines Rz. 1 § 113 BGB verleiht dem Minderjährigen für die Eingehung, Aufhebung oder Erfüllung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses die volle Geschäftsfähigkeit. Der gesetzliche Vertreter ist – anders als bei Vorliegen eines Generalkonses i. S.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 113 – Dienst ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeits

Arbeitsvertrag - Grundmann-Norderstedt

http://www.grundmann-norderstedt.de/ueba03.htm
Der Minderjährige ist in diesen Fällen voll geschäftsfähig für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der erteilten Ermächtigungen liegen. Das Ausbildungsverhältnis zählt nicht zu den Arbeitsverhältnissen im Sinne von § 113 BGB. Die Eingehung eines Ausbildungsve

BGB § 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_113/
113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis [1]. (1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung

Geschäft mit Minderjährigen - Recht-im-Tourismus.de

http://www.recht-im-tourismus.de/Ausbild/Lektion2IIMinderj.html
Nach §§ 112, 113 BGB sind auch die Geschäfte mit Minderjährigen wirksam, die im Zusammenhang mit genehmigten Erwerbstätigkeiten geschlossen werden. M arbeitet mit der Genehmigung seiner Eltern als Zeitungsjunge. Für die Fahrt zum Verlag und zurück kauft


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 1: Geschäftsfähigkeit › § 113

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 113 BGB
    § 113 Abs. 1 BGB oder § 113 Abs. I BGB
    § 113 Abs. 2 BGB oder § 113 Abs. II BGB
    § 113 Abs. 3 BGB oder § 113 Abs. III BGB
    § 113 Abs. 4 BGB oder § 113 Abs. IV BGB

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