Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
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https://www.jura.uni-hannover.de/fileadmin/fakultaet/Institute/IDEIHaWiR/Salje/...
Verkehrsunfallopfer als Gläubiger eines Schadens-ersatzanspruchs gegen den Schädiger (§ 823 I); Entreicherter als Gl. eines Anspruchs aus § 812 I 1 auf Herausgabe auf Restitution. Vergleich „natürlicher“ Haftungstatbestand mit § 823 I BGB. Voraussetzunge
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/WS_09_10/Uebung_Vieg/Stunde_...
es kommt allein auf den Erklärungstatbestand an, d.h. dass der Wille fehlt, ist irrelevant, da der Schutz des Rechtsverkehrs/ Empfängers bei einmal abgegebenen Willenserklärungen Vorrang hat, entsprechend § 116 BGB. → Willenserklärung ist wirksam. (der E
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
116 S. 1 BGB regelt aber aus Gründen des Vertrauensschutzes, dass ein solcher geheimer Vorbehalt unbeachtlich ist und die Willenserklärung nicht aufgrund fehlenden Erklärungswillens nichtig ist. Damit ist es gem. § 116 S. 1 BGB analog (§§ 116 ff. BGB set
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEbe...
Geheimer Vorbehalt, § 116 BGB. Der Erklärende gibt eine Willenserklärung ab und behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 S. 1 BGB). Hinzukommen muss der Wille des Erklärenden, dass der andere den geheimen Vorbehalt nicht kennt. Geht
http://www.jura.uni-frankfurt.de/60977110/Fest---Recht-fuer-WiWis---Woche-2.pdf?
19.04.2016 - Geheimer Vorbehalt. • § 116 BGB betrifft die Fälle in denen sich der. Erklärende insgeheim vorbehält das. Rechtsgeschäft nicht zu wollen. • Geheimer Vorbehalt ist grds. unbeachtlich, § 116. Satz 1 BGB. • Sofern der andere Kenntnis von dem ge
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/BGB_AT_WS_2013_2014/S...
Vorlesung BGB-AT. Prof. Dr. Florian Jacoby. Folie 197. Rechtsfolgen von Willensmängeln. • Nichtige Willenserklärung (bei bewusster Divergenz). - § 116 Satz 2 (erkannter Vorbehalt). - § 117 (Scheinerklärung). - § 118 (Scherzerklärung). • Anfechtbare Wille
http://www.zivilrecht.wi.tu-darmstadt.de/media/jus1/lehre_1/vertragsrecht_4/tag...
BGB die Möglichkeit eines Vertragsschlusses umfassend und abschließend regele. Sie löst das Problem über § 116 BGB, der den. Grundsatz „protestatio facto contraria non valet“ normiert. Gem. § 116 S. 1 BGB ist ein innerer Vorbehalt, der im Widerspruch zum
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/978-3-472-08587-4_L.pdf
Ermächtigung beweisen. In Fällen, in denen ein Vertragspartner die Begrenzung der Ermächtigung auf einen. Einzelfall behauptet, ist dieser nach der Vermutungsregel des § 113 IV beweispflichtig. §§ 114, 115 BGB – weggefallen –. Titel 2 Willenserklärung. V
https://www.iurastudent.de/content/%C2%A7-116-bgb-geheimer-vorbehalt
Nach § 116 BGB entwickeln Willenserklärungen unabhängig davon Rechtskraft, ob der Erklärende "sich insgeheim vobehält, das Erklärte (insbesondere die daraus resultierenden Rechtsfolgen) nicht zu wollen".1 Dabei geht er davon aus, dass sein Vorbehalt vom
https://www.iurastudent.de/content/%C2%A7%C2%A7-116-ff-bgb-willenserkl%C3%A4run...
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http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=6&find=Willenserkl%E4rung_nichti...
Geheimer Vorbehalt. Eine Willenserklärung ist nichtig, wenn sie vom Erklärenden unter dem geheimen Vorbehalt abgegeben wird, die abgegebene Erklärung doch nicht zu wollen, und der Erklärungsempfänger die Erklärung durchschaut, den Vorbehalt kennt (§ 116
http://www.juraexamen.info/schemata-%C2%A7%C2%A7-116ff-bgb/
26.10.2017 - Schemata: §§ 116ff. BGB. A. Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB). I. Voraussetzungen. 1. Vorbehalt Der Äußernde behält sich vor, das Erklärte nicht zu wollen. 2. Geheim Der Äußernde verheimlich dem Empfänger der Willenserklärung seinen Vorbehalt b
http://www.wipr-recht.de/Geheimer-Vorbehalt,-Schein--und-Scherzerkl%C3%A4rung--...
116 - 118 BGB regeln den Fall der bewusst unrichtigen Erklärung des Willens durch den Erklärenden. Erklärt jemand bewusst etwas anderes, als er wirklich will, hat das auf die Gültigkeit der Erklärung grundsätzlich keinen Einfluss. Er ist an seine Erkläru