§ 117 BGB, Scheingeschäft
Paragraph 117 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.


(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Vergleich § 116 - § 117 BGB - Jura Uni Hannover

https://www.jura.uni-hannover.de/fileadmin/fakultaet/Institute/IDEIHaWiR/Salje/...
Verkehrsunfallopfer als Gläubiger eines Schadens-ersatzanspruchs gegen den Schädiger (§ 823 I); Entreicherter als Gl. eines Anspruchs aus § 812 I 1 auf Herausgabe auf Restitution. Vergleich „natürlicher“ Haftungstatbestand mit § 823 I BGB. Voraussetzunge


Word Dokumente zum Paragraphen

Beispiel für Scheingeschäft - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/dateien/beispiel_sch...
117 BGB - Scheingeschäft. (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden

Unterschrift fehlt laut BGB - staatenlos.info

https://www.staatenlos.info/images/musterschreiben/01/Unterschrift%20fehlt%20la...
Fehlende Rechtskraft mangels Unterschrift laut BGB § 126, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO, 37 III VwGO. Der Beschluß wird daher als rechtsunwirksam und wegen Sach- Formmängel als unbegründet unter Beschwerde zurückgewiesen. 1. Festgestellt Verstoß gegen BG


PDF Dokumente zum Paragraphen

Übersicht 17 - Bewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEbe...
Geheimer Vorbehalt, § 116 BGB. Der Erklärende gibt eine Willenserklärung ab und behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 S. 1 BGB). Hinzukommen muss der Wille des Erklärenden, dass der andere den geheimen Vorbehalt nicht kennt. Geht

Lösungsskizze zu Fall 15 - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall15.pdf
Nichtigkeit nach § 117 I BGB. Schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen könnte jedoch hier ange- sichts der gemeinsamen Abrede zwischen V und K nicht auf das objektiv Erklärte als vielmehr das tatsächlich Gewollte abzustellen sein, wie dies etwa auch

1. Ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB liegt nicht vo - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/bgbat/bgbat20.pdf
Leitsätze: 1. Ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn eine Vertragspartei den notariellen. Kaufvertrag selbst abgeschlossen hat und dabei die Abrede ihres Verhandlungsbevollmächtigten zum. Abschluss eines Scheingeschäfts (hier: sog

Fall 14 Lösung

http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lorenz/lehrveranstaltunge...
Fehlende Einigung bzw. Nichtigkeit nach § 117 Abs. 1 BGB. 2. Schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen könnte jedoch hier angesichts der gemeinsamen Abrede zwischen S und R nicht auf das objektiv Erklärte als vielmehr das tatsächlich Gewollte ab- zust

AG BGB AT I AG 7 Fall 1: Grundstückskauf - Juristische Fakultät

http://www.jura.uni-augsburg.de/de/forschung/acelr/mitarbeiter_alt/faber/Lehrve...
Universität Augsburg. Erasmus Faber. Wiss. Mitarbeiter. AG 7. Fall 1/ Frage 1 e) Nichtig wegen Scheingeschäft, § 117 I. BGB? aa) Empfangsbedürftige WE (+) bb) einverständliche Abgabe zum Schein. → abzustellen auf den Parteiwillen: soll das. Erklärte rech


Webseiten zum Paragraphen

§ 117 BGB - Scheingeschäft | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/content/%C2%A7-117-bgb-scheingesch%C3%A4ft
Beim Scheingeschäft gibt eine Person eine Erklärung nur zum Schein ab. Im Unterschied zu § 118 BGB hat der Erklärungsempfänger hier Kenntnis von der nicht ernstlich gemeinten Willenserklärung und erklärt sich mit dieser auch einverstanden.1 Hier muss es

BGB § 117 Scheingeschäft - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_117/
20.07.2017 - 117 Scheingeschäft. (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so

jura-basic (Scheingeschäft) - Grundwissen

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=9&art=6=&find=Scheingesch%E4ft
Juli 2006 – IX ZR 226/03). Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, dann ist sie nichtig (§ 117 Abs. 1 BGB). Beispiel: Beim Verkauf eines Geschäftswagens wird der Verkaufsp

§ 117 BGB - Scheingeschäft - openJur

https://openjur.de/g/bgb/117.html
117 Scheingeschäft →. (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die

Schein - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/schein.htm
Dem trägt § 117 Abs. 1 BGB dadurch Rechnung, dass er die Nichtigkeit der Scheinerklärung anordnet. Dabei muss das Scheingeschäft streng von den Treuhandgeschäften (fiduziarischen Geschäften) und den so genannten "Strohmanngeschäften" unterschieden werden


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung › § 117

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 117 BGB
    § 117 Abs. 1 BGB oder § 117 Abs. I BGB
    § 117 Abs. 2 BGB oder § 117 Abs. II BGB

  • Werbung