(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
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https://www.jura.uni-hannover.de/fileadmin/fakultaet/Institute/IDEIHaWiR/Salje/...
Verkehrsunfallopfer als Gläubiger eines Schadens-ersatzanspruchs gegen den Schädiger (§ 823 I); Entreicherter als Gl. eines Anspruchs aus § 812 I 1 auf Herausgabe auf Restitution. Vergleich „natürlicher“ Haftungstatbestand mit § 823 I BGB. Voraussetzunge
https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/dateien/beispiel_sch...
117 BGB - Scheingeschäft. (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden
https://www.staatenlos.info/images/musterschreiben/01/Unterschrift%20fehlt%20la...
Fehlende Rechtskraft mangels Unterschrift laut BGB § 126, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO, 37 III VwGO. Der Beschluß wird daher als rechtsunwirksam und wegen Sach- Formmängel als unbegründet unter Beschwerde zurückgewiesen. 1. Festgestellt Verstoß gegen BG
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEbe...
Geheimer Vorbehalt, § 116 BGB. Der Erklärende gibt eine Willenserklärung ab und behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 S. 1 BGB). Hinzukommen muss der Wille des Erklärenden, dass der andere den geheimen Vorbehalt nicht kennt. Geht
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall15.pdf
Nichtigkeit nach § 117 I BGB. Schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen könnte jedoch hier ange- sichts der gemeinsamen Abrede zwischen V und K nicht auf das objektiv Erklärte als vielmehr das tatsächlich Gewollte abzustellen sein, wie dies etwa auch
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/bgbat/bgbat20.pdf
Leitsätze: 1. Ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn eine Vertragspartei den notariellen. Kaufvertrag selbst abgeschlossen hat und dabei die Abrede ihres Verhandlungsbevollmächtigten zum. Abschluss eines Scheingeschäfts (hier: sog
http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lorenz/lehrveranstaltunge...
Fehlende Einigung bzw. Nichtigkeit nach § 117 Abs. 1 BGB. 2. Schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen könnte jedoch hier angesichts der gemeinsamen Abrede zwischen S und R nicht auf das objektiv Erklärte als vielmehr das tatsächlich Gewollte ab- zust
http://www.jura.uni-augsburg.de/de/forschung/acelr/mitarbeiter_alt/faber/Lehrve...
Universität Augsburg. Erasmus Faber. Wiss. Mitarbeiter. AG 7. Fall 1/ Frage 1 e) Nichtig wegen Scheingeschäft, § 117 I. BGB? aa) Empfangsbedürftige WE (+) bb) einverständliche Abgabe zum Schein. → abzustellen auf den Parteiwillen: soll das. Erklärte rech
https://www.iurastudent.de/content/%C2%A7-117-bgb-scheingesch%C3%A4ft
Beim Scheingeschäft gibt eine Person eine Erklärung nur zum Schein ab. Im Unterschied zu § 118 BGB hat der Erklärungsempfänger hier Kenntnis von der nicht ernstlich gemeinten Willenserklärung und erklärt sich mit dieser auch einverstanden.1 Hier muss es
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_117/
20.07.2017 - 117 Scheingeschäft. (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=9&art=6=&find=Scheingesch%E4ft
Juli 2006 – IX ZR 226/03). Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, dann ist sie nichtig (§ 117 Abs. 1 BGB). Beispiel: Beim Verkauf eines Geschäftswagens wird der Verkaufsp
https://openjur.de/g/bgb/117.html
117 Scheingeschäft →. (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/schein.htm
Dem trägt § 117 Abs. 1 BGB dadurch Rechnung, dass er die Nichtigkeit der Scheinerklärung anordnet. Dabei muss das Scheingeschäft streng von den Treuhandgeschäften (fiduziarischen Geschäften) und den so genannten "Strohmanngeschäften" unterschieden werden