§ 634a BGB, Verjährung der Mängelansprüche
Paragraph 634a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.


(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.


(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.


(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.


(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Verjährung von Mängelansprüchen, § 634a BGB Herstellung ...

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_bt/6_WerkVR_Gewearl_Verj_Garantie/Mi...
3 Jahre ab Schluss des Jah- res der Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. Ken- nenmüssen der Tatsachen,. §§ 634a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.. 195, 199 BGB. Bsp: Softwareentwick- lungs- oder Bera- tungsverträge. 3 Jahre ab Schluss des. Jahres der Anspruchsent- st

Gewährleistung im Baurecht - Dr. Dimanski • Schermaul • Rechtsanwälte

https://www.ra-dp.de/media/modelfield_files/dokumente/dokument/datei/BR-Gewaehr...
Die Verjährung von Mängelansprüchen ist im BGB im § 634 a BGB geregelt. Danach verjähren Ansprüche. „…in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstel- lung, Wartung oder Veränderung einer Sache … besteht…“ und. „… in fünf Jahren bei einem Bau

Merkblatt - Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main

https://www.hwk-rhein-main.de/adbimage/3713/asset-original/merkblatt_gewaehrlei...
selbstständigen Berufstätigkeit handelt. B. Die Gewährleistungsfristen im Werkvertragsrecht. Gesetzliche Verjährungsfristen im Werkvertragsrecht nach dem BGB: Für die Verjährung werkvertragsrechtlicher Ansprüche gilt grundsätzlich § 634a BGB. Im Einzelne

Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche bei Architekten ...

https://www.gpabw.de/fileadmin/user_upload/pdf/GPA_Mitteilungen_BAU/2002/MIB042...
01.07.2002 - Im Werkvertragsrecht wird bei den Verjährungsfristen nach § 634a BGB unterschieden, ob der Vertragsgegenstand bzw. Arbeitserfolg des Architekten/Ingenieurs ein Bauwerk, eine. (sonstige) Sache oder eine übrige (z.B. gutachtliche) Leistung ist

Fristen BGB_VOB - GAT eG

http://www.gat-eg.de/upload/VOB_BGB_Fristen.pdf
Arbeiten am Bauwerk fünf Jahre. § 634a BGB ab Abnahme vier Jahre. § 13 VOB/B ab Abnahme. Gewährleistung. Arbeiten am Grundstück fünf Jahre. § 634a BGB ab Abnahme zwei Jahre. § 13 VOB/B ab Abnahme. Arbeiten an feuerberührten Teilen und Feuerungsanlagen fü


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 634a BGB –Verjährung der ... - BGB Kommentar

http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-9/Untertitel-1/Verjaehrung-der...
634a BGB stellt teilweise eine Abweichung von der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB für die Mangelansprüche gegen den Unternehmer dar. Für die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder für die Erbringung von Planungs- und Überwach

Kommentierung zu § 634a BGB –Verjährung der ... - BGB Kommentar

http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-9/Untertitel-1/Verjaehrung-der...
Der Begriff der Sache ist mit dem Begriff in § 90 BGB identisch. Da aber für Bauwerke § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB einschlägig ist, ist diese Vorschrift hauptsächlich auf bewegliche Sachen und Grundstücke (solange nicht, wie beispielsweise beim Bauträgervertr

Werkvertrag - Verjährungsfristen für Mängelansprüche § 634a BGB

https://www.haustechnikbayern.de/special-pages/news-detailansicht/news/werkvert...
Werkvertrag - Verjährungsfristen für Mängelansprüche § 634a BGB. 11.06.2012. Im Alltagsgeschäft müssen sich SHK-Betriebe gelegentlich mit der Frage beschäftigen, ob sie noch verpflichtet sind, die Mängelansprüche der Auftraggeber zu erfüllen. Die Antwort

BGB § 634a Verjährung der Mängelansprüche - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_634a/
20.07.2017 - Untertitel 1: Werkvertrag. Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften. § 634a Verjährung der Mängelansprüche. (1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg i

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 634a - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Üb


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Werkvertrag › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 634a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 634a BGB
    § 634a Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. I BGB
    § 634a Abs. 2 BGB oder § 634a Abs. II BGB
    § 634a Abs. 3 BGB oder § 634a Abs. III BGB
    § 634a Abs. 4 BGB oder § 634a Abs. IV BGB
    § 634a Abs. 5 BGB oder § 634a Abs. V BGB

  • Werbung