§ 1906 BGB, Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen
Paragraph 1906 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

1.
auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2.
zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.


(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.


(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.


(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.


(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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Antragsformular - Amtsgericht Tübingen

http://www.amtsgericht-tuebingen.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Amtsger...
An das. Amtsgericht Tübingen. -Betreuungsgericht-. Doblerstraße 14. 72074 Tübingen. Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender/. unterbringungsähnlicher Maßnahmen gem. § 1906 BGB. Antrag von: Name: ...

Rundschreiben Nr. 349 / 2017

http://lkhg-thueringen.de/wp-content/uploads/2018/01/rd_349_14092017_%C3%84rztl...
Gesetzesänderung der §§ 1901a, 1906, 1906a BGB. Nachdem das BVerfG am 26.07.2016 beanstandet hatte, dass es dem Schutzbedürfnis betreuter Personen nicht gerecht werde, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen zwingend mit einer freiheitsentziehenden Unterbringung


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Die Freiheitsentziehende Maßnahmen - Gesundheitsdienstportal

https://www.gesundheitsdienstportal.de/risiko-uebergriff/infoplus/7_3_3b.pdf
Spezialgesetzliche Regelungen finden sich für die hier thematisierten bürgerlich-rechtlichen freiheitsentziehenden Maßnahmen in § 1906 BGB. In § 1906 Abs.1 bis 3 BGB ist von. Unterbringung die Rede, in § 1906 Abs. 4 BGB von Freiheitsentziehenden Maßnahme

Gesetzliche Neuerungen zur Zwangsbehandlung und ihre Folgen für ...

http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/West-BGT/26/Bauer_Geset...
17.01.2013 - Selbstgefährdung;. - Bedürfen in jedem Fall einer gesetzlichen Regelung. Gesetzliche Regelung nach alter Rechtsprechung des. Bundesgerichtshofs: § 1906 I Nr. 2 BGB: Betroffene durften im Rahmen einer. Unterbringung und unter engen Voraussetz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1906 ... - AWO Psychiatriezentrum

https://www.awo-psychiatriezentrum.de/fileadmin/media/downloads/Artikel_Zwangsm...
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 1906 Genehmigung des. Betreuungsgerichts bei der Unterbringung. (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erfo

Synopse 1906 BGB - BtDirekt

https://btdirekt.de/images/dateien_pdf/Synopse__1906_BGB_und_FamFG.pdf
Stadt Bielefeld - Amt für soziale Leistungen - Sozialamt - Örtliche Betreuungsbehörde/Betreuungsstelle – 500.32. Synopse § 1906 BGB – Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086. Stand: 18.01.2013 (Bundestagsbeschluss vom 17.01.2

Antrag auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung, § 1906 ...

https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/antrag_geschlo...
Antrag auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung, § 1906 Abs. 1 - 3 BGB. Als gesetzlicher Betreuer mit den Wirkungskreisen "Aufenthaltsbestimmung" und "Gesundheitssorge". (§ 1906 Abs. 1 BGB) schriftlich Bevollmächtigter, dessen Vollmacht die Entsch


Webseiten zum Paragraphen

§ 1906 BGB – PflegeWiki

http://www.pflegewiki.de/wiki/%C2%A7_1906_BGB
30.03.2016 - Der § 1906 — Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch; Buch 4) steht bei den Bestimmungen des Familienrechts (§§ 1297 - 1921) im Abschnitt 3 zur Rechtlichen Betreuung (§§ 1896 - 1908k). Der Par

BGB § 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1906/
nwb.de · Shop · Akademie · Jobbörse · Kanzleibörse · Community · Blogs · NWB Datenbank · Nachrichten · Datenbank Startseite · Neu registrieren? Neues Produkt freischalten? Anmelden. BGB. BGB; Fassung; Buch 1: Allgemeiner Teil. Abschnitt 1: Personen. § 1

§ 1906 BGB, Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der ...

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1906
zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Bet

Änderungen BGB vom 22.07.2017 durch Artikel 1 des Gesetz zur ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/v207996-2017-07-22.htm
22.07.2017 - Vergleich/Gegenüberstellung aller Änderungen BGB vom 22.07.2017 durch Artikel 1 des Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des.

Gesetzesänderung im Recht der Vorsorgevollmacht und Betreuung ...

http://www.vorsorgeregister.de/1:104/Meldungen/130226_Gesetzesaenderung_Betreuu...
26.02.2013 - Durch das Gesetz wird die Befugnis eines Betreuers oder Bevollmächtigten, gegen den natürlichen Willen des Patienten in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen, geregelt. Eine solche Einwilligung ist gemäß dem neuen § 1906 Abs. 3 BGB zulässi


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 2: Rechtliche Betreuung › § 1906

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1906 BGB
    § 1906 Abs. 1 BGB oder § 1906 Abs. I BGB
    § 1906 Abs. 2 BGB oder § 1906 Abs. II BGB
    § 1906 Abs. 3 BGB oder § 1906 Abs. III BGB
    § 1906 Abs. 4 BGB oder § 1906 Abs. IV BGB
    § 1906 Abs. 5 BGB oder § 1906 Abs. V BGB

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