§ 1363 BGB, Zugewinngemeinschaft
Paragraph 1363 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.


(2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.


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Gesetzliches und vertragliches Güterrecht

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B. Der gesetzliche Güterstand. I. Begriff und Charakteristika der Zugewinngemeinschaft. • Gem. § 1363 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Familienrecht WiSe 201

Staudinger BGB - Beck Shop

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J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: · Staudinger BGB - Buch 4: Familienrecht : §§ 1363 - 1563 (Eheliches · Güterrecht). Bearbeitet von. Prof. Dr. jur., Dr. jur. h.c. mult., Dr. phil. h.c. Christian Bar, Eckhard Rehme, Burkhard Thiel

Eheliches Güterrecht

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gemeinschaft, § 1363 I BGB (gesetzlicher Güterstand). Es handelt sich um eine Gütertrennung mit Ausgleichsanspruch im Falle der Schei- dung, § 1363 II BGB. Anders gesprochen: „Die Zugewinngemeinschaft ist entgegen ihrem Namen keine Gemeinschaft.“ 1. Jede

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§ 1363 BGB Zugewinngemeinschaft Bürgerliches Gesetzbuch

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(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten;

BGB § 1363 Zugewinngemeinschaft - NWB Datenbank

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1363 Zugewinngemeinschaft. (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) 1Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Eheg

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Rz. 12. Konsequenterweise gilt der Grundsatz der Vermögenstrennung und des Individualerwerbs auch für Verbindlichkeiten eines Ehegatten. Die §§ 1363 ff. BGB kennen keine (Mit-)Haftung des Ehegatten für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten bei Eheschli


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht › § 1363

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1363 BGB
    § 1363 Abs. 1 BGB oder § 1363 Abs. I BGB
    § 1363 Abs. 2 BGB oder § 1363 Abs. II BGB

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