(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
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https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
B. Der gesetzliche Güterstand. I. Begriff und Charakteristika der Zugewinngemeinschaft. • Gem. § 1363 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Familienrecht WiSe 201
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783805910521_Excerpt_001.pdf
J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: · Staudinger BGB - Buch 4: Familienrecht : §§ 1363 - 1563 (Eheliches · Güterrecht). Bearbeitet von. Prof. Dr. jur., Dr. jur. h.c. mult., Dr. phil. h.c. Christian Bar, Eckhard Rehme, Burkhard Thiel
http://www.rak-freiburg.de/fileadmin/dokumente/Referendare/Krause_Eheliches_Gue...
gemeinschaft, § 1363 I BGB (gesetzlicher Güterstand). Es handelt sich um eine Gütertrennung mit Ausgleichsanspruch im Falle der Schei- dung, § 1363 II BGB. Anders gesprochen: „Die Zugewinngemeinschaft ist entgegen ihrem Namen keine Gemeinschaft.“ 1. Jede
https://jura-online.de/learn/fall-spiel-des-lebens/2333/sol-pdf
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, vgl. § 1363 I BGB. cc) Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäft über das Vermögen im Ganzen, § 1365 I BGB. Zudem müsste T ein Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäft über sein Vermögen
http://www.klippel.uni-bayreuth.de/fileadmin/user_upload/Klausurenkurs_WS06_07....
Auflassung (§§ 873 I, 925 I BGB) zwischen A und C erfolgt. 2. Eintragung in das Grundbuch wurde vorgenommen. 3. Berechtigung des A. A und B leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 I BGB). Die Heirat von A und B beeinflusst demzu
http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-1/Zugewinngemeins...
08.01.2015 - 1363 Zugewinngemeinschaft. (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermö
http://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam2-htm
BGB 4. Buch hier: gesetzliches Güterrecht, §§ 1363 – 1407. Sechster Titel. Eheliches Güterrecht. I. Gesetzliches Güterrecht. § 1363. (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93095.htm
(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten;
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1363/
1363 Zugewinngemeinschaft. (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) 1Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Eheg
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/4-gueterstaende-aa-g...
Rz. 12. Konsequenterweise gilt der Grundsatz der Vermögenstrennung und des Individualerwerbs auch für Verbindlichkeiten eines Ehegatten. Die §§ 1363 ff. BGB kennen keine (Mit-)Haftung des Ehegatten für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten bei Eheschli