§ 889 BGB, Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
Paragraph 889 Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.


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Stellungnahme JUM Antrag Lasotta - 16-889 - CDU-Landtagsfraktion ...

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15.11.2016 - Die Tätigkeit als Berufsbetreuer ist an keine allgemeine Berufszulassung geknüpft, weshalb es hierfür auch keine gesetzlichen Berufszulassungsrege- lungen gibt. Zum rechtlichen Betreuer einer Person - gleich ob ehrenamtlich oder beruflich -

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

https://www.lag.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/3ta124_15.pdf
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Dokumentnummer: 12127 letzte Aktualisierung: 02.09.2005 BGB ...

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02.09.2005 - BGB §§ 2311, 1093, 889. Minderung des Pflichtteilsanspruchs des Abkömmlings durch bestehen bleibende dingliche. Belastung (Wohnungsrecht) zugunsten der Erbin. I. Sachverhalt. Ehegatten (beide deutsche Staatsangehörige und im gesetzlichen Güt

Die Konfusion: Schuldtilgungsgrund oder nur Ausschluss der ...

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Lösung Fälle 24-33

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Webseiten zum Paragraphen

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https://openjur.de/g/bgb/889.html
889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten →. Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.

§ 889 BGB - Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/889/
889 BGB - § 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum.

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Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem G.

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 889 – Aus ... / I. Nachträglicher Erwerb. Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nachträglicher Erwerb. Wird der Inhaber eines – beschränkten dinglichen oder grundstücksgleichen – Rechts an einem Grundstück zug


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken › § 889

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 889 BGB
    § 889 Abs. 1 BGB oder § 889 Abs. I BGB

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