§ 892 BGB, Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Paragraph 892 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.


(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.


Benachbarte Paragraphen


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Die Vormerkung, §§883-888 BGB

https://homepage.rub.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ve...
f) bei Nichtberechtigung: §§893, 892 BGB. → gutgläubiger Erwerb gem. §893 2.Alt BGB nur nach Bewilligung möglich, wenn der Verfügende aus dem GB als legitimiert hervorgeht. 2. Zweiterwerb. a) Abtretung des durch die Vormerkung gesicherten Rechts gem. §39

Die Grundschuld, §§1191 BGB ff - Homepage.ruhr-uni-bochum

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
f) bei fehlender Berechtigung gutgläubiger Erwerb der GS gem. §892 BGB. 2. Zweiterwerb (=Weiterübertragung). a) Einigung über Abtretung der Grundschuld, §398 BGB. b) Wirksamkeit der Einigung, insbesondere Form des §1154 BGB. c) Berechtigung des Zedenten.

Erwerb einer Hypothek

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II. Übergang der Hypothek. 1.) Bestehen einer gesicherten Forderung; bei Nichtbestehen der Forderung evtl. 2.) Gutgläubiger Erwerb der Hypothek gem. §§1138, 892 BGB überwindet Mangel der Forderungsberechtigung. Hinweis: §1138 durchbricht die Akzessorietä


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Fall 24 - Lehrstuhl Professor Dr. Roland Michael Beckmann

http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_24.pdf
1922, 1937 BGB der durch Testament eingesetzte Erbe E. 5. Gutgläubiger Erwerb des K gem. § 892 BGB. Voraussetzungen: a) Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines dinglichen Rechts i.S. eines Verkehrsgeschäfts. Hier: Veräußerung des B an K = rechtsgeschäftl. Erwe

Skript BGB Sachenrecht 3 Immobiliarsachenrecht - Repetitorium ...

http://www.repetitorium-hofmann.de/pdf/skript-bgb-sachenrecht-3-immobiliarsache...
Das hat z. B. zur Folge, dass im Grundstücksrecht für die Frage der Gut- bzw. Bösgläubigkeit nur die positive Kenntnis des Erwerbers schadet (vgl. § 892 BGB; anders im beweglichen Sachenrecht, wo gem. § 932 II BGB auch die grobfahr- lässige Unkenntnis ei

Immobiliarsachenrecht

http://schroeder.rewi.hu-berlin.de/downloads/ws%2008-09/Vorlesung%20Sachenrecht...
Beachte: Alle anderen Grundlagen für den Erwerb müssen gegeben sein, also wirksame. Einigung und Eintragung. § 892 BGB überwindet nur das Fehlen der Verfügungsbe- fugnis! Prüfungsschema: gutgläubiger Erwerb. ▫ Einigung gem. § 873 Abs. 1 BGB (beim Grundst

Examensklausur „In alter Freundschaft

http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/kk/Loesung_20070903.pdf
03.09.2007 - (a) Hier: N = bösgläubig vor Eintragung im Grundbuch. (b) gem. § 892 II BGB schadet Bösgläubigkeit nach Antragstellung nicht;. Vorschrift ist aber nicht anwendbar, da kein Erwerb vom. Buchberechtigten, sondern vom Erbscheinserben. (c) nach h

Fall 15:

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Fall_zur_Vormer...
Dies wäre dann der Fall, wenn der eingetragene D nicht Eigentümer des Grundstücks ist. 1. Auflassung, §§ 873, 925 BGB. (+) B - D. 2. Eintragung (+). 3. Berechtigung des Veräußerers? (-) B ist nicht Eigentümer. 4. Gutgläubiger Erwerb durch D gemäß § 892 B


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Gutgläubiger Erwerb, § 892 BGB - Exkurs - Jura Online

https://jura-online.de/learn/gutglaeubiger-erwerb-892-bgb/253/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Gutgläubiger Erwerb, § 892 BGB' im Bereich 'Sachenrecht 2'

§ 892 BGB Öffentlicher Glaube des Grundbuchs Bürgerliches ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92658.htm
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen.

Grundstücke -> § 892 BGB - Wirtschaftsprivatrecht

http://www.wipr-recht.de/Grundst%C3%BCcke--%3E-%C2%A7-892-BGB_527
Auch beim Erwerb des Eigentums von Grundstücken ist gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten und gutgläubig lastenfreier Erwerb möglich. Die Voraussetzungen dafür nennt § 892 BGB. Danach kommt gutgläubiger Erwerb des Eigentums an Grundstücken und gutglä

zurück - Repetitorium | 1. Staatsexamen | 2. Staatsprüfung, repetitor ...

http://www.fernrepetitorium.de/antwort.php?id=1620
892 BGB. Aufgaben: 1.) Nennen Sie kurz die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs gem. § 892 BGB. 2.) Wann ist das Grundbuch unrichtig? 3.) Was versteht man unter der „negativen Publizität“? 4.) Was versteht man unter einem Rechtsgeschäft im Sinne ei

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 892 – Öffentlicher ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Rechte iSd § 892 sind alle eintragungsfähigen Grundstücks- und grundstücksgleichen Rechte des BGB, WEG, ErbbauRG und anderen Neben- und Landesgesetzen (s. § 873 Rn 3) und Rechte an diesen Rechten. § 892 I 1 gilt für die Vormerkung entspr RGZ 113, 408 f.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken › § 892

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 892 BGB
    § 892 Abs. 1 BGB oder § 892 Abs. I BGB
    § 892 Abs. 2 BGB oder § 892 Abs. II BGB

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