§ 883 BGB, Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
Paragraph 883 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.


(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.


(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.


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Die Vormerkung, §§883-888 BGB

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Die Vormerkung, §§883-888 BGB. I. Erwerb. 1. Ersterwerb. a) Bewilligung, §885 I 2.Alt. BGB oder Einstweilige Verfügung, §885 I 1.Alt. BGB. → Bewilligung erfolgt von dem Betroffenen der Vormerkung. b) wirksamer schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rec


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BGB § 883 Vormerkung für bedingte und künftige Ansprüche ...

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Dokumentnummer: 11161 letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2000. BGB § 883. Vormerkung für bedingte und künftige Ansprüche. Ehegatten errichteten einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben, als. Schlußerben ihre beiden Kinder Margit und

Fall 21: "Schwarzkauf II" - Lehrstuhl Professor Dr. Roland Michael ...

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883, 885 BGB könnte diese die Wirksamkeit der Verfügung durch V an K nur im Verhältnis zwischen V und D berühren (relative. Unwirksamkeit gem. § 883 II BGB). Selbst wenn die Verfügung des V an K der Vormerkung des D widersprechen würde, so wäre der vorme

Die Vormerkung

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gegen Haftungsbeschränkung der Erben des Verpflichteten (§ 884 BGB),. Zudem bewirkt sie die Wahrung des Ranges der dadurch gesicherten Rechte gegenüber späteren Eintragungen (§ 883 III BGB). Die Vormerkung ist der im Grundbuch dokumentierte Wille der Par

21 Fall 16: Da S grundsätzlich gegenüber jedermann wirksam ...

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auf guten Glauben oder Rechtsunkenntnis berufen: § 883 Abs. 2 S. 1 BGB schützt K also auch gegen die Weiterveräußerungen an N. Fall 17: A. Anspruch des E aus § 894 BGB gegen K? E könnte einen Anspruch gegen K gem. § 894 BGB haben. 1. Grundbuch unrichtig

Die Vormerkung (§ 883 BGB) - Mohr Siebeck

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DOROTHEA ASSMANN. Die Vormerkung (§ 883 BGB). 1998. XX, 506 Seiten. JusPriv 29. ISBN 978-3-16-146981-7. Leinen 109,00 €. Dorothea Assmann Keine biographischen Informationen verfügbar. Jetzt bestellen: order@mohr.de. Telefon: +49 (0)7071-923-17. Telefax:


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Die Auflassungsvormerkung - Jura Individuell

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08.11.2017 - Der § 873 BGB kann für das Immobiliarsachenrecht sozusagen als die Grundnorm bezeichnet werden. Er gilt allerdings nicht für die Vormerkung (§ 883 BGB), da es sich bei dieser um kein dingliches Recht handelt, sondern um ein mit gewissen ding

Problem - Anwendbarkeit des § 883 II BGB auf sonstige Umstände ...

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Auflassungsvormerkung - Dauer, Kosten & Unterschied zur Auflassung

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Die Auflassungsvormerkung wird innerhalb des BGB im § 883 geregelt. Sobald eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, werden Rechte eines Schuldners über ein Grundstück unwirksam, was als relative Unwirksamkeit bezeichnet wird. Die Auflassu

Vormerkung - Rechtslexikon

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883 ff. BGB) ist nach h.M. ein dingliches Sicherungsmittel eigener Art. Sie ist kein Recht am Grundstück, führt aber zu dessen rechtlicher Gebundenheit. Die V. ist eine vorläufige Grundbucheintragung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Recht

Schema zur Vormerkung (Entstehung) | iurastudent.de

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I. Vormerkungsfähiger Anspruch, § 883 I BGB Beachte die strenge Akzessorietät. Keine Vormerkung ohne Anspruch. II. Bewilligung / Einstweilige Verfügung, § 885 BGB III. Eintragung, § 883 BGB IV. Berechtigung, § 885 BGB Hier ist regelmäßig der gutgläubige


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken › § 883

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 883 BGB
    § 883 Abs. 1 BGB oder § 883 Abs. I BGB
    § 883 Abs. 2 BGB oder § 883 Abs. II BGB
    § 883 Abs. 3 BGB oder § 883 Abs. III BGB

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