(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
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https://homepage.rub.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ve...
Die Vormerkung, §§883-888 BGB. I. Erwerb. 1. Ersterwerb. a) Bewilligung, §885 I 2.Alt. BGB oder Einstweilige Verfügung, §885 I 1.Alt. BGB. → Bewilligung erfolgt von dem Betroffenen der Vormerkung. b) wirksamer schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rec
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/78ba6b45-c593-41e5-8f50-c7922d7b19a8/vormerku...
Dokumentnummer: 11161 letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2000. BGB § 883. Vormerkung für bedingte und künftige Ansprüche. Ehegatten errichteten einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben, als. Schlußerben ihre beiden Kinder Margit und
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_21.pdf
883, 885 BGB könnte diese die Wirksamkeit der Verfügung durch V an K nur im Verhältnis zwischen V und D berühren (relative. Unwirksamkeit gem. § 883 II BGB). Selbst wenn die Verfügung des V an K der Vormerkung des D widersprechen würde, so wäre der vorme
http://www.fhr.nrw.de/infos/publikationen/fachbeitraege/archiv/grundbuch/Vormer...
gegen Haftungsbeschränkung der Erben des Verpflichteten (§ 884 BGB),. Zudem bewirkt sie die Wahrung des Ranges der dadurch gesicherten Rechte gegenüber späteren Eintragungen (§ 883 III BGB). Die Vormerkung ist der im Grundbuch dokumentierte Wille der Par
http://schroeder.rewi.hu-berlin.de/downloads/ws%2008-09/Vorlesung%20Sachenrecht...
auf guten Glauben oder Rechtsunkenntnis berufen: § 883 Abs. 2 S. 1 BGB schützt K also auch gegen die Weiterveräußerungen an N. Fall 17: A. Anspruch des E aus § 894 BGB gegen K? E könnte einen Anspruch gegen K gem. § 894 BGB haben. 1. Grundbuch unrichtig
https://www.mohr.de/buch/die-vormerkung-883-bgb-9783161469817?createPdf=true
DOROTHEA ASSMANN. Die Vormerkung (§ 883 BGB). 1998. XX, 506 Seiten. JusPriv 29. ISBN 978-3-16-146981-7. Leinen 109,00 €. Dorothea Assmann Keine biographischen Informationen verfügbar. Jetzt bestellen: order@mohr.de. Telefon: +49 (0)7071-923-17. Telefax:
http://www.juraindividuell.de/artikel/das-immobiliarsachenrecht-teil-1-die-aufl...
08.11.2017 - Der § 873 BGB kann für das Immobiliarsachenrecht sozusagen als die Grundnorm bezeichnet werden. Er gilt allerdings nicht für die Vormerkung (§ 883 BGB), da es sich bei dieser um kein dingliches Recht handelt, sondern um ein mit gewissen ding
https://jura-online.de/learn/problem-anwendbarkeit-des-883-ii-bgb-auf-sonstige-...
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Problem - Anwendbarkeit des § 883 II BGB auf sonstige Umstände' im Bereich 'Sachenrecht 2'
https://www.immobilienscout24.de/eigentuemer/lexikon/auflassungsvormerkung.html
Die Auflassungsvormerkung wird innerhalb des BGB im § 883 geregelt. Sobald eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, werden Rechte eines Schuldners über ein Grundstück unwirksam, was als relative Unwirksamkeit bezeichnet wird. Die Auflassu
http://www.rechtslexikon.net/d/vormerkung/vormerkung.htm
883 ff. BGB) ist nach h.M. ein dingliches Sicherungsmittel eigener Art. Sie ist kein Recht am Grundstück, führt aber zu dessen rechtlicher Gebundenheit. Die V. ist eine vorläufige Grundbucheintragung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Recht
https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zur-vormerkung-entstehung
I. Vormerkungsfähiger Anspruch, § 883 I BGB Beachte die strenge Akzessorietät. Keine Vormerkung ohne Anspruch. II. Bewilligung / Einstweilige Verfügung, § 885 BGB III. Eintragung, § 883 BGB IV. Berechtigung, § 885 BGB Hier ist regelmäßig der gutgläubige