§ 881 BGB, Rangvorbehalt
Paragraph 881 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem Recht die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht mit dem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen.


(2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung muss bei dem Recht erfolgen, das zurücktreten soll.


(3) Wird das Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.


(4) Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechts, dem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Recht ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.


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Rechtsgeschäft und Willenserklärung

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... ders., Willenserklärung und Rechtsgeschäft – Dogmatik und Methodik der Fallbearbeitung, Jura 2007, 721; Neuner, Was ist eine Willenserklärung?, JuS 2007, 881; Petersen; Einseitige Rechtsgeschäfte, Jura 2005, 248; ders., Schweigen im Rechtsverkehr, Ju


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Dezember 2005. Seite 881 – 960. INHALT. Mitteilungen. Änderung der bundeseinheitlichen Anordnung (AV) über die Be- nachrichtigung in Nachlasssachen. 881. Vorstände der Notarkammern: Notarkammer ... 2005 – NotZ 12/05. 955. Buchbesprechungen. Dauner-Lieb/H


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BGB § 881 Rangvorbehalt - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_881/
20.07.2017 - Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. § 881 Rangvorbehalt. (1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem Rechte die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfange nach bestimmtes Recht m

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Gesetzestext (1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem Recht die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht mit dem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen. (2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung

Definition » Rangvorbehalt « | Gabler Wirtschaftslexikon

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/rangvorbehalt.html
Voraussetzung: Einigung mit dem Berechtigten (dessen Recht ggf. zurücktritt) und Eintragung des Rangvorbehalts im Grundbuch. Das spätere Recht muss seinem Umfang nach bestimmt sein (§ 881 BGB). Zweck: I.d.R. das Freihalten der ersten Rangstelle für eine

Rangvorbehalt - Begriffserklärung im LBS-Baulexikon

https://www.lbs.de/service/s/baulexikon_1/rangvorbehalt/index.jsp
881 BGB). Der Rangvorbehalt ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht des Grundstückseigentümers. Wenn der Eigentümer sein Grundstück zum Beispiel mit einer Hypothek belastet hat und nun eine weitere Hypothek auf sein Grundstück aufnimmt, darf er über den

Grundbuch.de: Paragraphen aus dem BGB zum Thema Grundstück

https://www.grundbuch.de/bgb-grundstueck.html
Das BGB enhält Paragraphen, die für das Grundbuch relevant sind - zum Beispiel zum Thema Grundstück. Informieren Sie sich bei grundbuch.de über die Rechtsgrundlagen.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken › § 881

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 881 BGB
    § 881 Abs. 1 BGB oder § 881 Abs. I BGB
    § 881 Abs. 2 BGB oder § 881 Abs. II BGB
    § 881 Abs. 3 BGB oder § 881 Abs. III BGB
    § 881 Abs. 4 BGB oder § 881 Abs. IV BGB

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