(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.
(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.
(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.
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https://www.etl-rechtsanwaelte.de/zeigedoc/muster/Aufrechnung
BGB. Im Einzelfall kann die Aufrechnung ausgeschlossen sein, so u. a. wegen einer dahingehenden vorherigen Vereinbarung. Die kursiv gesetzten Zeichen stellen den eigentlichen Text der Aufrechnung dar. Im Übrigen enthält das Muster Anmerkungen, ... Telefo
https://www.dnoti.de/gutachten/pdf/ab844dee-3131-40d4-b1b9-ef373f934281/141647-...
DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Abruf-Nr.: 141647 letzte Aktualisierung: 8. Mai 2015. BGB § 880; GBO § 45; GBV § 18. Rangtausch zweier Grundpfandrechte; Eintragung der Rangänderung beim zurü
http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2017/01/L%C3%B6sung-Fall-1-Rangele...
Rangfolge durch Rangvermerk, § 879 III BGB. -. Rangfolge durch Rangänderung, § 880 BGB. -. Rangfolge durch Rangvorbehalt, § 881 BGB. VI. Die Bedeutung des Ranges. -. Die Verteilung des Erlöses bei Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, §§ 10, 11. ZVG,
http://www.fhr.nrw.de/infos/publikationen/fachbeitraege/archiv/grundbuch/Warias...
26.05.2000 - Teil II. I. Zuständigkeit: 1. Funktionell: Rechtspfleger gem. § 3 Nr. 1 h RPflG. 2. Sachlich und örtlich: Amtsgericht Aachen gem. § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 GBO. II. Eintragungsfähigkeit: 1. Rangänderung: § 880 Abs. 2 S. 1 BGB. 2. Eigentumsumschr
http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/SS_2012_ImmSaR_Kesseler_f9.pdf
28.06.2012 - a)Gesetzlich b)gewillkürt ergeben. Beide Varianten sieht das Gesetz tatsächlich vor. Bestimmen die Beteiligten nichts, ergibt sich der Rang aufgrund der gesetzlichen Regelungen des § 879 BGB. Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Rang abw
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/reichard/klausurenkurs/Klausurenku...
Kohler § 892 Rdnr. 16 sowie § 880 Rdnr. 22). Als Ausgleich muss dem Betroffenen ein Instrument zur Be- seitigung des Rechtscheins zur Seite stehen. Somit auch Anwendbarkeit des § 894 BGB (+). Schwerpunkte der Klausur: • Wissenszurechnung bei juristischen
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_880/
20.07.2017 - 880 Rangänderung. (1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden. (2) 1Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vo
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden. (2) 1Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 8
https://www.grundbuch.de/bgb-grundstueck.html
Das BGB enhält Paragraphen, die für das Grundbuch relevant sind - zum Beispiel zum Thema Grundstück. Informieren Sie sich bei grundbuch.de über die Rechtsgrundlagen.
https://www.buzer.de/gesetz/6597/v92646.htm
Zitierungen von § 880 BGB. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 880 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. Link zu dieser S
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/rangaenderungen-und-eingetragene-zwischenr...
30.04.2013 - Diese Rangänderungen bedürfen zwar nicht der Zustimmung der Inhaber der Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben (Zwischenrechte); deren Rechte werden aber nach § 880 Abs. 5 BGB von den Rangänderunge