§ 880 BGB, Rangänderung
Paragraph 880 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.


(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.


(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.


(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.


(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.


Benachbarte Paragraphen


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BGB § 880 Rangänderung - NWB Datenbank

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken › § 880

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 880 BGB
    § 880 Abs. 1 BGB oder § 880 Abs. I BGB
    § 880 Abs. 2 BGB oder § 880 Abs. II BGB
    § 880 Abs. 3 BGB oder § 880 Abs. III BGB
    § 880 Abs. 4 BGB oder § 880 Abs. IV BGB
    § 880 Abs. 5 BGB oder § 880 Abs. V BGB

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