§ 858 BGB, Verbotene Eigenmacht
Paragraph 858 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).


(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

parkplatz - Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.

http://www.schiedsamt.de/fileadmin/schiedsamtszeitungsarchiv/2001/Heft06/2001_0...
Willen – parkt, verbotene Eigenmacht iSd § 858 BGB aus. Dieser verbotenen Eigenmacht darf sich der Besitzer eines Grundstückes nur unter der besonderen Voraussetzung erwehren, dass er dieses »sofort« nach der Entzie- hung des Grundstücks tut. Das wirft i

Besitzschutz Besitzschutz

http://www.uni-goettingen.de/de/document/download/b8f5a5e3123f373b2801b824d3260...
macht einerseits Selbsthilferechte, § 859 BGB, anderer- seits gerichtlich durchsetzbare Schutzansprüche §§ 861 f. BGB zu. 4. Dieser Besitzschutz knüpft an eine gegen den unmittel- baren Besitzer verübte verbotene Eigenmacht, § 858 I. BGB, und den durch v

Schemata zum Sachenrecht - Homepage von, mit und für Peter Felix ...

http://www.peterfelixschuster.de/juraag/schema-sach.pdf
04.11.2008 - 2 Fehlerhaftigkeit des Besitzes, § 858 Abs. 2 BGB? 3 Possesorische Einwendungen, § 863 BGB? Nur die Einwendung wird gehört, dass der Besitz nicht fehlerhaft war! Alle anderen Ansprüche etc sind irrelevant. Ein Ausschlussgrund ist ferner, das

Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht - FernUni Hagen

http://www.fernuni-hagen.de/ls_bergmann/images/folien_fall2_so2012.pdf
15.05.2012 - Schadensersatzanspruch S => K, §§ 823, 858 a. § 858 BGB ist Schutzgesetz b. verbotene Eigenmacht. • S ist unmittelbarer Besitzer des Grundstücks. • Besitzentziehung (str.) des Stellplatzes (Besitzstörung am ganzen. Grundstück). • Selbsthilfe

Musterbrief - WDR

https://www1.wdr.de/fernsehen/servicezeit/musterbrief-100.pdf
Der Schadenersatzanspruch folgt dann aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1. BGB (u.a. BGH, Urteil vom 04.07.2014, V ZR 229/13). In vielen Fällen lassen die Grundstücksbesitzer allerdings nicht abschleppen, sondern fordern über. Parkraumbewirtschaftung


Webseiten zum Paragraphen

Was ist verbotene Eigenmacht? Wann ist sie zulässig? | Recht | Haufe

https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/allg-zivilrecht/was-ist-verbot...
10.12.2010 - Selbstjustiz ist unzulässig, doch in seinem Heim und am Herd muss sich niemand verdrängen oder behelligen lassen: Manchmal muss zwecks Abwehrmaßnahme auch nicht auf die Polizei gewartet werden. Doch es gibt auch hierbei rechtliche Vorgaben.

§ 858 BGB - Verbotene Eigenmacht - openJur

https://openjur.de/g/bgb/858.html
858 Verbotene Eigenmacht →. (1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) Der durch verbotene E

Parken ohne Parkscheibe - Knöllchen von Privatfirma gem. § 858 BGB ...

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=105494
Tatvorwurf: Parken ohne Parkscheibe gem. 858 BGB, Ersatzgebühr 15,- €. Ich hab mir den Paragrafen und was da so an Urteilen zu googeln ist durchgelesen und fand zwar ein BGH-Urteil, dass das Abschleppen rechtens ist, aber das eine Ersatzgebühr genommen w

Definition zu Verbotene Eigenmacht, § 858 BGB | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/definition/verbotene-eigenmacht-%C2%A7-858-bgb
Verbotene Eigenmacht, § 858 BGB. Verbotene Eigenmacht übt derjenige aus, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet. Quelle: § 858 BGB. Lass dir das

§ 858 BGB Verbotene Eigenmacht Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92624.htm
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 1: Besitz › § 858

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 858 BGB
    § 858 Abs. 1 BGB oder § 858 Abs. I BGB
    § 858 Abs. 2 BGB oder § 858 Abs. II BGB

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