(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/SS2013/SachenR6...
Ausnahme: Einigung bei Herrschaftsmöglichkeit des Erwerbers (§ 854 Abs. 2 BGB): nach herkömmlicher Ansicht rechtsgeschäftlich (Standardbeispiel Holzstapel im Wald). Besitz endet durch freiwillige Aufgabe oder Entziehung der Sachherrschaft, sofern dies ni
http://www.jura.uni-frankfurt.de/59223737/ZPO-II-_-856-loesung.docx?
Zubehör fällt nach § 1120 BGB grds. in den Haftungsverband der Hypothek. Ob das Grundstück tatsächlich belastet ist, spielt für § 865 I keine Rolle. Jedoch werden solche Zuberhörstücke, die nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen, auch nicht
http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/pg/Ubersicht_02_-_Besitz.pdf
Einigung (§ 854 II BGB). Verlust des unmittelbaren Besitzes (§ 856 BGB): freiwillig (Kundgabe des Willens zur. Besitzaufgabe) oder unfreiwillig. Besitzdiener (§ 855 BGB) besitzt selbst gar nicht, nur „der andere“ (z.B. Arbeitgeber) ist unmittelbarer Besi
https://jura-online.de/lernen/besitz-854-ff-bgb/3784/pruefungschamata-pdf
BGB. I. Erwerb, § 854 BGB. Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache, § 854 I BGB (= unmittelbarer Besitz). Einigung ausreichend, § 854 II BGB. II. Besitzdiener, § 855 BGB. Der Besitzdiener hat keinen eigenen Besitz. III. Beendigung des Besitzes,
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Vieweg-Examinatorium-Sachenrecht-978...
Der unmittelbare Besitz endet mit freiwilliger Aufgabe der tatsächlichen Sach- herrschaft oder mit unfreiwilligem Verlust »auf andere Weise« (§ 856 Abs. 1. BGB). 1 Punkt. ▻ Eine nur vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Sachherrschaft. (§ 856 A
http://www.ihr-anwalt.de/krueger/download/BGBSachenrecht2.pdf
Ende des Besitzes (§ 856 BGB). = Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft. – Besitzaufgabe: natürlicher Wille zur Aufgabe der tatsächlichen Gewalt über eine Sache (Dereliktion),. z.B. Sperrmüll, Hausmüll, Weggabe an Dritte. – Besitzverlust: Verlust der t
https://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/KK_sachR_I_aufl_7.pdf
856 BGB geregelt. Dabei muss zwischen der Besitzaufgabe und dem Besitzverlust unterschieden werden. Das eine geschieht freiwillig, das andere unfreiwillig. § 856 BGB gilt dabei nur für den unmittelbaren, nicht aber für den mittelbaren Besitz gem. § 868.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert. (2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nic
https://www.lecturio.de/magazin/sachen-recht-unmittelbar-besitz/
09.05.2015 - Durch die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft (§ 854 I) durch den Erwerber bzw. seinen Besitzdiener gemäß § 855 BGB;; Durch eine Einigung gemäß ... Nach § 856 I wird der Besitz dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewa
https://smartjura.de/BGB/856/
Eine Definition und Erklärung zum § 856 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
https://gesetze-in-app.de/BGB/856
856 BGB. Bürgerliches Gesetzbuch; Buch 3: Sachenrecht; Abschnitt 1: Besitz. § 856 BGB. Beendigung des Besitzes. (1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert. (2) Dur
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Allgemeines-Zivilrec...
... tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert. (2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag,