§ 856 BGB, Beendigung des Besitzes
Paragraph 856 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.


(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

985 BGB

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/SS2013/SachenR6...
Ausnahme: Einigung bei Herrschaftsmöglichkeit des Erwerbers (§ 854 Abs. 2 BGB): nach herkömmlicher Ansicht rechtsgeschäftlich (Standardbeispiel Holzstapel im Wald). Besitz endet durch freiwillige Aufgabe oder Entziehung der Sachherrschaft, sofern dies ni


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Pfändung beweglicher Sachen auf einem Grundstück Lösung Die ...

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Zubehör fällt nach § 1120 BGB grds. in den Haftungsverband der Hypothek. Ob das Grundstück tatsächlich belastet ist, spielt für § 865 I keine Rolle. Jedoch werden solche Zuberhörstücke, die nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen, auch nicht


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Der Besitz, §§ 854 ff. BGB

http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/pg/Ubersicht_02_-_Besitz.pdf
Einigung (§ 854 II BGB). Verlust des unmittelbaren Besitzes (§ 856 BGB): freiwillig (Kundgabe des Willens zur. Besitzaufgabe) oder unfreiwillig. Besitzdiener (§ 855 BGB) besitzt selbst gar nicht, nur „der andere“ (z.B. Arbeitgeber) ist unmittelbarer Besi

Besitz, §§ 854 ff. BGB - Jura Online

https://jura-online.de/lernen/besitz-854-ff-bgb/3784/pruefungschamata-pdf
BGB. I. Erwerb, § 854 BGB. Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache, § 854 I BGB (= unmittelbarer Besitz). Einigung ausreichend, § 854 II BGB. II. Besitzdiener, § 855 BGB. Der Besitzdiener hat keinen eigenen Besitz. III. Beendigung des Besitzes,

Examinatorium Sachenrecht - Vieweg / Regenfus ... - Beck Shop

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Der unmittelbare Besitz endet mit freiwilliger Aufgabe der tatsächlichen Sach- herrschaft oder mit unfreiwilligem Verlust »auf andere Weise« (§ 856 Abs. 1. BGB). 1 Punkt. ▻ Eine nur vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Sachherrschaft. (§ 856 A

BGB Sachenrecht 2 - Ihr-anwalt.de

http://www.ihr-anwalt.de/krueger/download/BGBSachenrecht2.pdf
Ende des Besitzes (§ 856 BGB). = Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft. – Besitzaufgabe: natürlicher Wille zur Aufgabe der tatsächlichen Gewalt über eine Sache (Dereliktion),. z.B. Sperrmüll, Hausmüll, Weggabe an Dritte. – Besitzverlust: Verlust der t

KK Sachenrecht I - hemmer.shop

https://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/KK_sachR_I_aufl_7.pdf
856 BGB geregelt. Dabei muss zwischen der Besitzaufgabe und dem Besitzverlust unterschieden werden. Das eine geschieht freiwillig, das andere unfreiwillig. § 856 BGB gilt dabei nur für den unmittelbaren, nicht aber für den mittelbaren Besitz gem. § 868.


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 856 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert. (2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nic

Sachenrecht Pflichtwissen: Unmittelbarer Besitz, § 854 BGB - Lecturio

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09.05.2015 - Durch die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft (§ 854 I) durch den Erwerber bzw. seinen Besitzdiener gemäß § 855 BGB;; Durch eine Einigung gemäß ... Nach § 856 I wird der Besitz dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewa

Definitionen zum § 856 BGB | SmartJura

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Eine Definition und Erklärung zum § 856 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

§ 856 BGB: Beendigung des Besitzes - Gesetze-In-App

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856 BGB. Bürgerliches Gesetzbuch; Buch 3: Sachenrecht; Abschnitt 1: Besitz. § 856 BGB. Beendigung des Besitzes. (1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert. (2) Dur

§ 856 Beendigung des Besitzes / Abschnitt 1 Besitz / Buch 3 ...

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Allgemeines-Zivilrec...
... tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert. (2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag,


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 1: Besitz › § 856

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 856 BGB
    § 856 Abs. 1 BGB oder § 856 Abs. I BGB
    § 856 Abs. 2 BGB oder § 856 Abs. II BGB

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