Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
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https://handel.jura.uni-leipzig.de/fileadmin/www.jura.uni-leipzig.de/uploads/Dr...
Da es sich bei dem Besitz um einen Realakt handelt, ist bei der Besitzverschaffung eine Stellvertretung anders als bei Rechtsgeschäften nicht möglich. Allerdings wird Personen die tatsächliche Herrschaft anderer zugerechnet werden., wenn diese Besitzmitt
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Schramm/Fall%203%20Lsg.doc
05.06.2009 - Als Bürovorsteherin war diese die Angestellte des R und damit dessen Besitzdienerin, § 855 BGB. Dadurch, dass er der N ein Schlüsselpaar übergab, das zweite jedoch bei seiner Besitzdienerin verblieb, hat der R der N lediglich Mitbesitz versc
http://www.wirtschaftsrecht-online.info/Kostenlose%20Probeseiten/BGB%20Sachenre...
I. Begriff (§ 854 BGB). 1. Tatsächliche Sachherrschaft (§ 854 BGB). 2. Besitzbegründungswille. II. Besitzdiener (§ 855 BGB). III. Arten des Besitzes. 1. Unmittelbarer und mittelbarer Besitz. 2. Mitbesitz und Teilbesitz. 3. Eigenbesitz und Fremdbesitz. IV
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/855-Schema.pdf
Page 1. 855-Schema. Der Besitzdiener (§ 855 BGB). 1. Tatsächliche Gewalt über eine Sache. 2. in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis, a) geleitet von Unterordnungswillen b) und nach außen erkennbar.
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/AG2_Fall1_Loesung.pdf
Einigungsannahme. (1) Adressat der Willenserklärung. (2) Inhalt der Erklärung. (3) Vertretungsmacht. (4) Zwischenergebnis b). Übergabe nach § 929 S. 1 BGB aa) Besitzdienerschaft des M, § 855 BGB: bb) Auswirkungen des Rechtsscheins: c). Berechtigung des E
http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/pg/Ubersicht_02_-_Besitz.pdf
Vermutungswirkung (§ 1006 I 1 BGB). – Gutglaubenswirkung (§§ 932 ff. BGB – nur bei beweglichen Sachen). Besitzarten: unmittelbarer Besitz (§§ 854, 855 BGB) vs. mittelbarer Besitz (§ 868 BGB). Alleinbesitz vs. Mitbesitz (§ 866 BGB) vs. Teilbesitz (§ 865 B
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_20__Sonde...
Prof. Dr. Olaf Sosnitza. Vorlesung Sachenrecht. Sonderformen der Übereignung nach § 929 S. 1 BGB. I. Besitzdiener. § 433. V. K. § 929 S. 1. § 611 bringt Wagen. Chauffeur. (§ 855). § 433. V. K. § 929 S. 1. § 611 holt Wagen. Chauffeur. (§ 855). § 433. V. K
http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmate...
satzverträgen und über verbundene Verträge“ vor, mit § 312f BGB-E eine. Vorschrift einzuführen, die Regelungen für Verträge trifft, die Fernabsatz- verträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügt werden. Die Regelung soll aus Klarstellungsgründen aufge
http://34a-jack.de/buergerliches-recht/besitzdienerschaft-besitzdiener/
In §855 BGB ist festgehalten was Besitzdienerschaft ist und wer Besitzdiener ist. Demnach ist ein Besitzerdiener derjenige, der die tatsächliche Gewalt (Sachherrschaft) über eine Sache, oder die Rechte (z.B. Hausrecht) für den Besitzer ausübt. Der Besitz
http://www.juraexamen.info/schema-besitzformen/
09.03.2017 - Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit schließt das Vorliegen eines solchen Willens nicht aus. 3. Kein Fall der Besitzdienerschaft, § 855 BGB Der Besitzdiener ist gerade nicht Besitzer. II. Besitzerwerb nach § 854 II BGB. 1
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_855/
20.07.2017 - 855 Besitzdiener. Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen
https://www.repetico.de/karte-6098187
15.03.2014 - Besitzdiener ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt, Erwerbsgeschäft oder ...
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Nicht entscheidend hierfür ist die Verkehrsanschauung (aA Palandt/Bassenge § 855 Rz 1). Besitzdiener sind daher Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnis abhängige Arbeit leisten, zB Hausangestellte oder auch nu