§ 854 BGB, Erwerb des Besitzes
Paragraph 854 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.


(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.


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Der Besitz im Sachenrecht - Homepage.ruhr-uni-bochum

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
I. Bedeutung des Besitzes im BGB. Besitz. VertragsR SachenR DeliktsR BereicherungsR. → Inhalt einer → Inhalt des → rechtmäßiger → „Etwas Erlangtes“. schuldrechtl. Besitzes u. Besitz ist sonstiges i.S.v. §812. Verpflichtung, -schutzes in Recht i.S.v. §823

BGB Sachenrecht - Wirtschaftsrecht-Online

http://www.wirtschaftsrecht-online.info/Kostenlose%20Probeseiten/BGB%20Sachenre...
I. Tiere als Sachen (§ 90 a BGB). II. Rechtsfähigkeit von Tieren. 1. Klage der Robben der Nordsee gegen die Bundesrepublik Deutschland (VerwG Hamburg). 2. Klage der Mikroben auf freie Entfaltung der Persönlichkeit vor dem Amtsgericht Pinneberg. III. Eige

Fall:

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Schramm/Fall%203%20Lsg.doc
05.06.2009 - 1. Die Übergabe der Bilder könnte darin zu sehen, dass der R der N einen Schlüssel zu seinem Büro gegeben hat. In der Übergabe eines Schlüssel ist regelmäßig die Verschaffung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache und damit des Besitzes zu


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Der Besitz, §§ 854 ff. BGB

http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/pg/Ubersicht_02_-_Besitz.pdf
Der Besitz, §§ 854 ff. BGB. Definition: die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, welche sich nach der Verkehrsanschauung beurteilt (vgl. § 854 I BGB). Bedeutung: – Schutz: Abwehrrechte des tatsächlichen Besitzers (§§ 858 ff. BGB) bzw

A. Ansprüche I gegen K auf Herausgabe des Bootes I ...

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
184 BGB über den Besitzübergang aus. → Rechtsfolge: Besitz ging im Zeitpunkt der Einigung nach §. 854 II BGB auf I über. 3. auf Veranlassung des E nach §§ 182 I, 184 I BGB (+) cc) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+) dd) Berechtigung des E (+), vgl. §

VertZivilR 3-Sachenrecht - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfzivil3/ressourcen/dateien/lv_pdf_dateien/VertZ...
1. Besitzerwerb durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt (§ 854 I BGB). a) Tatsächliche Sachherrschaft b) Manifestation der tatsächlichen Sachherrschaft über einen gewissen Zeit- raum c) Besitzwillen. 2. Übertragung des unmittelbaren Besitzes durch Einig

4 Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen von einem ... - Wirth

http://wirth.uni-mannheim.de/bachelor_bwl_wipaed/Glied%20SaR/4ErwerbBerechtigte...
grundsätzlich Verschaffung unmittelbaren Besitzes des Erwerbers. 1. Übereignung nach § 929 S. 1 BGB. • durch Übertragung unmittelbaren Besitzes vom Veräußerer auf den Erwerber § 854. Abs. 1 und 2 BGB. = (vollständiger) Besitzverlust des einen. + tatsächl

Lerninsel Eigentumsübertragung nach BGB ... - OSZ Lotis

http://www.osz-lotis.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsmaterialien/%C3%9Cbungsfal...
Unterscheidung Besitz und Eigentum. Besitz beschreibt die tatsächliche körperliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 BGB). Eigentum beschreibt die rechtliche Herrschaft über eine Sache (§ 903 BGB). Formen der Eigentumsübertragung. Eigentum geht nach BGB


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Sachenrecht Pflichtwissen: Unmittelbarer Besitz, § 854 BGB - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/sachen-recht-unmittelbar-besitz/
09.05.2015 - Der unmittelbare Besitz wird in § 854 I BGB erwähnt. Dieser bestimmt: Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Er kann sowohl an beweglichen als auch an unbeweglichen Sachen bestehen.

§ 854 BGB Erwerb des Besitzes Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92620.htm
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die.

Besitz, §§ 854 ff. BGB - Exkurs - Jura Online

https://jura-online.de/lernen/besitz-854-ff-bgb/3741/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Besitz, §§ 854 ff. BGB' im Bereich 'Sachenrecht 1'

Besitz, §§ 854 ff. BGB - Prüfungsschema - Jura Online

https://jura-online.de/lernen/besitz-854-ff-bgb/3784/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Besitz, §§ 854 ff. BGB' im Bereich 'Sachenrecht 1'

Eigentumsübertragung - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/mobiliarsachenrecht-eigentumsuebertragung/
10.06.2015 - Hierzu muss der Veräußerer seinen bestehenden unmittelbaren oder mittelbaren Besitz vollständig aufgeben. Der Erwerber muss dagegen auf Veranlassung des Veräußerers unmittelbaren oder mittelbaren Besitz erwerben. Der Besitzerwerb richtet sic


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 1: Besitz › § 854

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 854 BGB
    § 854 Abs. 1 BGB oder § 854 Abs. I BGB
    § 854 Abs. 2 BGB oder § 854 Abs. II BGB

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