(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
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http://homepage.rub.de/Karsten.Hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ver...
Bereicherungsrecht. Bereicherungsrecht Entreicherungsrecht. = Deliktsrecht. → Abschöpfen einer ungerecht- → Ausgleich eines (unfreiwillig) ein-. fertigten vermögensmäßigen Be- getretenen Vermögensschadens und. reicherung, soweit diese noch be- evtl. imma
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
1. Herausgabe des Erlangten, §812 I BGB. → im Ist-Zustand. 2. Herausgabe der Nutzungen und evtl. Surrogate, §818 I BGB i.V.m. §§99, 100. → „Surrogat“ in diesem Sinne ist nicht der Erlös für die zu unrecht erhaltene Sache. → auch Herausgabe ersparter (Dar
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/SS_2013/Bereicherung...
Voraussetzungen für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch: §§ 812-817, 822 BGB b. Inhalt und Umfang der bereicherungsrechtlichen Ansprüche: §§ 818-820 BGB c. Einrede: Die Vorschrift § 821 BGB räumt dem Bereicherungsgläubiger die Möglichkeit ein, die un
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/SS_2013/BGB_IIb_Kons...
II. Bereicherungsrechtliche Ansprüche. B könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Wagens und Wertersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 5.000 € gem. § 812 Abs. 1 S. 1. Alt. 1 BGB haben. 1) Tatbestand a) Etwas erlangt. Dazu müsst
http://www.jura.uni-mainz.de/dreher/Dateien/Karteikarten_Bereicherungsrecht_DIN...
Professor Dr. Meinrad Dreher, LL.M. Examinatorium Bereicherungsrecht. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Karteikarte 2/1. Prüfungsmuster für die Leistungskondiktion (condictio indebiti). A. Voraussetzungen. I. Der Kondiktionsschuldner hat etwas erlangt,. II
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783896349514_Excerpt_001.pdf
Ziel des gerechten Ausgleichs. Das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) dient dem Ausgleich unge- rechtfertigter Vermögensverschiebungen. Es gewährt insbesondere einen Anspruch auf Rückabwicklung, wenn im Verhältnis der Betei- ligten ein Rechtsgrund fehlt
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Werner-Faelle-Fortgeschrittene-Buergerl...
Alt. BGB (Leistungskondiktion). A könnte gegen den C einen Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. BGB auf Herausgabe des. Wagens haben. Dann müsste C durch Leistung des A etwas ohne Rechtsgrund er- langt haben. a) Etwas erlangt. Erlangtes etwas iSd § 812 BGB kan
https://www.iurastudent.de/content/%C2%A7%C2%A7812-822-ungerechtfertigte-bereic...
Die Ungerechtfertigte Bereicherung nach §§812ff. BGB I. Einführung Der Sinn und Zweck der §§812ff. BGB besteht darin, einen nicht gerechtfertigten Zuwachs an Vermögenswerten rückgängig zu machen. Es geht also um eine gerechte Verteilung von Vermögenswert
http://www.juraindividuell.de/artikel/agl-bereicherungsrecht/
02.04.2017 - Die ohne Zweifel wichtigste Norm stellt der § 812 BGB mit seinen vielen Verästelungen dar. In ihr finden sich auch die wichtigsten Basistatbestände: die Leistungskondiktion des § 812 I 1 1. Alternative BGB, bei welcher die Bereicherung durch
https://openjur.de/g/bgb/812.html
812 Herausgabeanspruch →. (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund späte
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/bereicherung.htm
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas erlangt, ist diesem gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Der Gerechtigkeitsgehalt dieser Vorschrift erklärt sich von selbst. Bezahlt jemand versehent
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/ungerechtfertigte-bereicherung.h...
Fälle: Das Bürgerliche Recht stellt für den Ausgleich einer solchen rechtsgrundlosen Bereicherung mit § 812 I 1 BGB eine Generalklausel bereit, die zwischen Leistung (z.B. die irrtümliche Zahlung auf eine in Wahrheit inexistente Schuld) und Nichtleistung