§ 641 BGB, Fälligkeit der Vergütung
Paragraph 641 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.


(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.


(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.


(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

22 G. Abnahmefiktion Fingierte Abnahme gem. § 641 I 3 BGB

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G. Abnahmefiktion. Aus Anbietersicht besonders wichtig! Gesetzliche Regelung (Überblick). 4 Möglichkeiten zur Herbeiführung der Abnahme: Ausdrückliche Abnahme, § 640 I 1 BGB; Stillschweigende Abnahme, § 640 I 1 BGB; Fingierte Abnahme, § 640 I 3 BGB; Fing


PDF Dokumente zum Paragraphen

Prof. Dr. Louis Pahlow Sommersemester 2014 Vorlesung Zivilrecht IIIc ...

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Werkvertragsrecht (§§ 631-651 BGB)

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Da die Vergütung nach der Fälligkeitsregel des § 641 I 1 BGB (lex specialis zu § 271 I BGB) erst bei der Abnahme des Werkes zu leisten ist, trifft den Unternehmer bis zu diesem Zeitpunkt ei- ne Vorleistungspflicht. Er kann seine Herstellungspflicht also

Werklohnforderung bei BGB-Bau-/Werkverträgen mit ... - Busse Miessen

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Bei BGB-Bau- bzw. Werkverträgen wird die Vergütung regelmäßig bei der Abnahme fällig,. § 641 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus greifen jedoch die Besonderheiten des § 641 Abs. 2 BGB. Dort ist geregelt, dass die Vergütung des Nachunternehmers spätestens dann fäl

Kündigung • Außerordentliche Kündigung (ab 1.1.2018 § 648a BGB ...

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Übungsfall 9. Anspruch aus §§ 631, 641 BGB. 1. Wirksamer Werkvertrag. 2. Abnahme § 641 I 1 BGB. 3. Einrede nach § 641 Abs. 3 BGB? Wird Einrede wegen Sicherungsverlangen (§ 648a BGB) ausgeschlossen? ▫ Anwendbarkeit des § 648a BGB nach Abnahme (+). ▫ Vorau

Merkblatt zum Bauträgervertrag - Notare Dr. Kretzer und Dr. Raffel ...

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preises weiterhin gemäß § 632a Absatz 3 BGB zurückzubehalten. Allerdings ist der Verbrau- cher gemäß § 641 Absatz 3 BGB berechtigt, wegen der Mängel, selbst wenn sie nicht wesent- lich sind, die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung zu verweiger


Webseiten zum Paragraphen

§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92373.htm
(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2) Die.

BGB § 641 Fälligkeit der Vergütung - NWB Datenbank

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... 637 Selbstvornahme · § 638 Minderung · § 639 Haftungsausschluss · § 640 Abnahme · § 641 Fälligkeit der Vergütung · § 641a (weggefallen) · § 642 Mitwirkung des Bestellers · § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung · § 644 Gefahrtragung · § 645 Ver

Fälligkeit der Vergütung - Begriffserläuterung - Bauprofessor

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Bei einem Werkvertrag nach BGB ist nach § 641 Abs. 1 BGB die Vergütung bereits bei der Abnahme des Werkes (Bauleistung) zu entrichten, d.h. fällig. Wird jedoch nach § 271 Abs. 1 BGB eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die

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.§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung

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(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Werkvertrag › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 641

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 641 BGB
    § 641 Abs. 1 BGB oder § 641 Abs. I BGB
    § 641 Abs. 2 BGB oder § 641 Abs. II BGB
    § 641 Abs. 3 BGB oder § 641 Abs. III BGB
    § 641 Abs. 4 BGB oder § 641 Abs. IV BGB

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