(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
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http://goertz-kanzlei.de/wp-content/uploads/2016/04/Mandantenrundschreiben.pdf
Obwohl das BGB in den §§ 640 ff. an mehreren Stellen den Begriff der Abnahme ver- wendet, definiert das Gesetz selbst nicht, was eine Abnahme ist. Nach der Rechtspre- chung des BGH ist unter „Abnahme“. „die mit der körperlichen Hinnahme verbundene Billig
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Ist ein Bauherr/Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet? Ja, grundsätzlich besteht diese Verpflichtung. Nach § 640 BGB hat ein Auftragnehmer einen Anspruch auf Abnahme gegenüber dem. Auftraggeber/Bauherrn, es sei denn das Bauwerk ist mit einem wesentlichen
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1/2. Baurecht. Der Begriff „Abnahme“ ist weder im BGB noch in der VOB/B defi- niert. Sowohl das BGB (§ 640) als auch die VOB/B (§ 12) beschrei- ben die Abnahme allerdings einheitlich. Sie stellt die Erklärung des Auftraggebers dar, dass er die erbrach- t
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02.04.2015 - 3) fiktive Abnahme > § 12 Abs. 5 VOB/B und § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB. Wesentlich für die fiktive Abnahme ist, dass es auf den Willen des AG, die Leistung abzunehmen, nicht ankommt. Sie ist für den AG besonders gefährlich, da die Abnahme und mi
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3. Die Änderungen hinsichtlich des Bauvertrages (Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften). Der Referentenentwurf sieht Änderungen zu Abschlagszahlungen (§ 632 a BGB-E), zur Abnahme (§ 640 BGB-E) und zur Kündigung bei unterlassenen Mitwirkungshandlungen des B
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445b Verjährung von Rückgriffsansprüchen § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs; anwendbare Vorschriften § 475 Anwendbare Vorschriften § 478 Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers § 479 Sonderbestimmungen für Garantien [entspricht § 477 a.
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06.04.2017 - Abnahme (§§ 640 Abs. 2, 650 g BGB neu). Durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen aus dem Jahr 2000 war eine Regelung in das BGB eingefügt worden, nachdem es einer Abnahme gleichsteht, wenn der Auftraggeber innerhalb einer ihm v
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11.08.2015 - Die Rechtsverbindliche Bauabnahme nach § 640 BGB bzw. § 12 VOB/B: Die Abnahme ist für jedes Bauvertragsverhältnis von entscheidender Bedeutung.
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640 BGB neu (1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. (2) Als a
https://www.anwalt.de/rechtstipps/abnahmeformen-und-deren-rechtsfolgen_080632.h...
07.04.2016 - 640 Abs. 1 S. 3 BGB kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Nimmt hierauf der Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet wäre (weil das Werk vollständig erricht