§ 638 BGB, Minderung
Paragraph 638 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.


(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.


(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.


(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.


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II. Anspruch auf Nacherfüllung nach §§ 634 Nr. 1, 635 I, 633, 631 BGB

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Werkvertragsrecht: Gewährleistung, Verjährung, Garantien

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Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 638 Unter Arbeiten bei ...

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BGB § 638 Gewährleistung beim Bauträgervertrag bei ...

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Wird die 5jähige Gewährleistungsverjährung in Zukunft die Ausnahme ...

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Schema zur Minderung beim Werkvertrag, §§ 634 Nr. 3 Alt. 2, 638 BGB. I. Wirksamer Werkvertrag. Unter einem Werkvertrag versteht man einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der verei

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12.08.2017 - Dies geschieht über die §§ 633, 634 Nr. 3, 638 BGB. Das Minderungsrecht steht dem Besteller hiernach anstatt des Rechts auf Rücktritt zu. Das heißt, die Voraussetzungen des Rücktritts müssen dem Grunde nach auch im Falle der Minderung vorlie


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 638 BGB
    § 638 Abs. 1 BGB oder § 638 Abs. I BGB
    § 638 Abs. 2 BGB oder § 638 Abs. II BGB
    § 638 Abs. 3 BGB oder § 638 Abs. III BGB
    § 638 Abs. 4 BGB oder § 638 Abs. IV BGB

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