§ 476 BGB, Abweichende Vereinbarungen
Paragraph 476 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

476 BGB Beweislastumkehr - Juris

https://www.juris.de/jportal/cms/remote_media/media/jurisde/pdf/leseproben/lese...
476 BGB Beweislastumkehr. (Fassung vom 02.01.2002, gültig ab 01.01.2002). Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung

Die Beweisvermutung nach § 476 BGB - Rechtsanwälte Schwäbisch ...

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Roman-Josse, Enslin, Schumm, Schwäbisch Gmünd. D. Aktuelle Entwicklungen im Kaufrecht II –. Die Beweisvermutung des § 476 BGB. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwe

Entscheidung des Monats.fm - Alpmann Schmidt

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Beweislastumkehr des § 476 BGB bei latentem. Grundmangel. BGH, Urt. v. 15.01.2014 – VIII ZR 70/13. Fall (Sachverhalt modifiziert). Der Beklagte kaufte zu überwiegend privaten Zwecken von der durch X ver- tretenen Klägerin – einer Pferdehändlerin – mit Ve

Zur richtlinienkonformen Auslegung von § 476 BGB - ZJS

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Dieser Aufsatz soll eine aktuelle, praktische Hilfestellung zum Umgang mit § 476 BGB in der Fallbearbeitung sein. Nach einer Einführung in die Problematik werden die zu. § 476 BGB vertretenen Ansichten anhand eines Beispielsfalls vorgestellt. Es wird dar

Fall 05 Lösung

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BGH NJW 2007, 2621) hat die Vermutung in § 476 BGB im Wesentlichen in zeitlicher Hinsicht verstanden. Vermutet wird, so der BGH, dass ein innerhalb von 6 Monaten aufgetretener Sachmangel bereits bei. Gefahrübergang vorlag. Dies setzt voraus, dass der Ver


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BGH: Neues zur Beweislastumkehr nach § 476 BGB | Juraexamen.info

http://www.juraexamen.info/bgh-brandneues-zur-beweislastumkehr-nach-%C2%A7-476-...
12.10.2016 - Das „neue“ Schuldrecht ist zwar dabei, den Kinderschuhen langsam zu entwachsen, dennoch bestehen noch an vielen Stellen Unklarheiten, die für eine Examensklausur prädestiniert sind. Besonders relevant ist in diesem Kontext die Beweislastumke

BGH: Änderung der Rechtsprechung zu § 476 BGB! | Blog für Jura ...

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BGH: Änderung der Rechtsprechung zu § 476 BGB! erschienen am 3. Januar 2017. A. Sachverhalt (vereinfacht). K erwarb von der B, einer Fahrzeughändlerin, am 27. März 2010 zum Preis von 16.200 € einen Gebrauchtwagen (BMW 525d Touring). Ab Anfang August 2010

BGH legt Mangelvermutung zugunsten von Käufern aus

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13.10.2016 - Um das BGH-Urteil einordnen zu können, muss man sich die Idee des § 476 BGB vor Augen führen. Das Problem ist ziemlich alltäglich: Der gekaufte Gegenstand erweist sich schon nach wenigen Monaten als defekt und ist schlimmstenfalls überhaupt

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25.10.2016 - Die Beweislastumkehr nach EuGH und BGH kurz erklärt: Was jetzt beim Warenhandel an Verbraucher in den ersten 6 Monaten anders ist.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 3: Verbrauchsgüterkauf › § 476

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 476 BGB
    § 476 Abs. 1 BGB oder § 476 Abs. I BGB
    § 476 Abs. 2 BGB oder § 476 Abs. II BGB
    § 476 Abs. 3 BGB oder § 476 Abs. III BGB

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