§ 475 BGB, Anwendbare Vorschriften
Paragraph 475 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.


(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.


(3) § 439 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.


(4) Ist die eine Art der Nacherfüllung nach § 275 Absatz 1 ausgeschlossen oder kann der Unternehmer diese nach § 275 Absatz 2 oder 3 oder § 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern, kann er die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach § 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern. Ist die andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 unverhältnismäßig, kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.


(5) § 440 Satz 1 ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Verkäufer die Nacherfüllung gemäß Absatz 4 Satz 2 beschränkt.


(6) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.


Benachbarte Paragraphen


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Hanka Dieler

http://www.uni-koeln.de/jur-fak/instanwr/02_ss/02_ss_sem/hankadieler.doc
BGB zu Lasten des Verbrauchers in den Grenzen des § 475 I und II für unwirksam erklärt werden. Insoweit wird das Verbrauchsgüterkaufrecht partiell zum zwingenden Recht[31]. 1. § 475 BGB – Abweichende Vereinbarungen. § 475 BGB schreibt die Vorschriften de


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5. Der Verbrauchsgüterkauf, § 474 ff. BGB Die ... - Uni Heidelberg

https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=5596
Vereinbarung an sich gem. §§ 307 ff. BGB zulässig ist. • § 475 I BGB verbietet abweichende Vereinbarungen über den An- spruch auf Nachbesserung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB) sowie über das. Rücktritts- und das Minderungsrecht (§§ 437 Nr. 2, 440, 441 BGB). • Ve

Neuregelungen in §§ 439 und 475 BGB nF: § 439 III nF regelt jetzt die ...

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/37__12718_KLK_24.11.2016-SB.pdf
Neuregelungen in §§ 439 und 475 BGB n.F.: § 439 III n.F. regelt jetzt die sog. Einbaufälle. Der Käufer kann vom Verkäufer bei Kauf einer mangelhaften Sache, die er einbaut bzw einbauen lässt, im Rahmen der Nacherfüllung. Aus- / Einbau bzw. Aufwendungsers

Übungsfall: Der schadhafte Heimtrainer - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2008_1_24.pdf
3. Kein Ausschluss der Sachmängelgewährleistung. M und T haben einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Wenn T sich auf diesen Gewährleistungsausschluss berufen kann, entfällt der Nachbesserungsanspruch der M. Möglicherweise kann T sich aber nach den

Fall 05 Lösung

http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lorenz/lehrveranstaltunge...
STEPHAN LORENZ) · SOMMERSEMESTER 2015. SEITE 11 VON 15. FALL 5 – LÖSUNG c) Unwirksamkeit im Übrigen wegen Verbots der geltungserhaltenden. Reduktion. § 475 Abs. 1 S. 1 BGB gilt nicht für die Beschränkung des Anspruchs auf. Schadensersatz, § 475 Abs. 3 BG

Fragen Übung 11 Verbraucher V hat bei Unternehmer U einen ...

http://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/becker/materialien/fragen_ue...
um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB handelt, gilt allerdings § 475 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass vor. Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer nicht zu Las- ten des Verbrauchers von den dort genannten Vorschrif- ten abgewichen werden darf. -


Webseiten zum Paragraphen

§ 475 BGB, Abweichende Vereinbarungen - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/475
(1) 1Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht beru

Verbrauchsgüterkauf - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/verbrauchsgueterkauf.htm
Dies gilt allerdings ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 475 Abs. 1 BGB nur für solche nachteilige Vereinbarungen, die Mängel betreffen, die vor Abschluss der Vereinbarung dem Unternehmerverkäufer noch nicht mitgeteilt worden waren. Vereinbarunge

Zu § 475 - Abweichende Vereinbarungen

http://lorenz.userweb.mwn.de/schumod/rege/neu475.htm
Zu § 475 - Abweichende Vereinbarungen. Zu Absatz 1. Zunächst ist nach Ansicht des Ausschusses § 444 BGB-BE von der Verweisung auszunehmen, weil diese Vorschrift ihrerseits eine allgemein auch außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs geltende Beschränkung der A

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 475 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) 1Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht beru

"Bastlerauto" und § 475 I BGB

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/zgs04_75.htm
Klar ist, daß § 475 I BGB die vom Parteiwillen abhängigen Tatbestandsvoraussetzungen der Verbraucherrechte. Weder § 475 noch die VerbrGK-RL wollen insoweit die Privatautonomie einschränken. Insbesondere steht die Vertragsmäßigkeit der Kaufsache uneingesc


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 3: Verbrauchsgüterkauf › § 475

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 475 BGB
    § 475 Abs. 1 BGB oder § 475 Abs. I BGB
    § 475 Abs. 2 BGB oder § 475 Abs. II BGB
    § 475 Abs. 3 BGB oder § 475 Abs. III BGB
    § 475 Abs. 4 BGB oder § 475 Abs. IV BGB
    § 475 Abs. 5 BGB oder § 475 Abs. V BGB
    § 475 Abs. 6 BGB oder § 475 Abs. VI BGB

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