§ 40 BGB, Nachgiebige Vorschriften
Paragraph 40 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.


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GUTACHTEN Dokumentnummer: 13199 letzte Aktualisierung: 17.1 ...

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17.01.2007 - BGB §§ 32 Abs. 1 S. 2, 28, 40. Abdingbarkeit des Erfordernisses der Mitteilung der Tagesordnung bei Einberufung einer. Vorstandssitzung eines Vereins. I. Sachverhalt. In einer Satzung eines Vereins ist Folgendes bestimmt: „Die Bekanntgabe ei

40. Brief: Die erste Berührung mit dem BGB Liebe ... - NRW-Justiz

https://www.justiz.nrw.de/BS/rechtskunde/bereich_schueler/briefe_an_passionara/...
40. Brief: Die erste Berührung mit dem BGB. Liebe Passionara, nach dem StGB ist es nun an der Zeit, auch etwas tiefer in das BGB einzusteigen. Der erste Blick in das BGB wirft die Frage aus: Kann man das alles in einem einzigen Menschen- leben begreifen?

BGB

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Erläuterungen: Abs. 1 ist nachgiebige Vorschrift => § 40 BGB. Abs. 1 regelt die Frage, wie innerhalb des Vorstands Beschlüsse zu fassen sind. Es gilt hier das Mehrheitsprinzip, sofern die Satzung nichts anderes regelt. Abs. 2 regelt die Zuständigkeit, we

Arbeitnehmer (BGB §611, S.40) - Arbeitnehmer ist, wer ... - EIT Board

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Arbeitnehmer (BGB §611, S.40). - Arbeitnehmer ist, wer. • Aufgrund privatrechtlichen Vertrages. • Unselbstständige Dienste in persönlicher Abhängigkeit erbringt. - Zusatzkriterien. • Eingliederung in einen Betrieb (persönliche Abhängigkeit). • Einsatz in

Fall 1: A sieht im Schaufenster des Sportgeschäfts ... - FernUni Hagen

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Kann B von A 40,-- € verlangen? Lösungshinweise: I. Anspruch des B gegen A auf 40,-- € aus § 433 II BGB. B könnte gegen A einen Anspruch auf die 40,-- € aus § 433 II BGB haben. Dann müsste zunächst ein Kaufvertrag über die Trainingshose zum Preis von 40,


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§ 40 BGB Nachgiebige Vorschriften Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91689.htm
Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch.

40 € Verzugspauschale ab 1.7.2016 – ArbRB-Blog

https://www.arbrb.de/blog/2016/07/11/40-e-verzugspauschale-ab-1-7-2016/
11.07.2016 - Mit Wirkung zum 29.07.2014 wurde § 288 Abs. 5 BGB in das BGB eingefügt. Danach hat der Gläubiger bei Entgeltforderungen, deren Schuldner kein Verbraucher ist, Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro. Das soll den Aufwand de

BGB 40 Porträt Index - A1YDZD - BGBX40TR1136 - Finanztreff

http://www.finanztreff.de/kurse_einzelkurs_uebersicht.htn?i=1395652
Ausführliches Porträt des Index BGB 40 - WKN A1YDZD, ISIN BGBX40TR1136 - bei finanztreff.de topaktuell!

Gesetzesänderung | Ab sofort gelten ein höherer Verzugszins und ...

http://www.iww.de/astw/gesetzesaenderungen/gesetzesaenderung-ab-sofort-gelten-e...
15.09.2014 - Wichtig ist, dass § 288 BGB um einen Abs. 5 ergänzt worden ist. Danach kann der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, eine Pauschale in Höhe von 40 EUR für die Kosten von Mahnungen u.Ä.

Verschärfung der Regelungen zum Zahlungsverzug für Unternehmer ...

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04.08.2014 - Gleichzeitig wurde in §288 Abs. 5 BGB n.F. eine Verzugspauschale in Höhe von 40€ für gewerbliche Zahlungsschuldner eingeführt, die auch für Abschlags- und Ratenzahlungen gilt und neben die geschuldeten Verzugszinsen tritt (vgl. den Wortlaut


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 40

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 40 BGB
    § 40 Abs. 1 BGB oder § 40 Abs. I BGB

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