§ 39 BGB, Austritt aus dem Verein
Paragraph 39 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.


(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.


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BGB § 39 Austritt aus dem Verein - NWB Datenbank

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 39

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 39 BGB
    § 39 Abs. 1 BGB oder § 39 Abs. I BGB
    § 39 Abs. 2 BGB oder § 39 Abs. II BGB

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