§ 38 BGB, Mitgliedschaft
Paragraph 38 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.


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Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

Kommentierung zu § 38 BGB –Mitgliedschaft– im frei verfügbaren ...

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38 Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 38 BGB - Mitgliedschaft - Rechtswörterbuch

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    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 38 BGB
    § 38 Abs. 1 BGB oder § 38 Abs. I BGB

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