§ 41 BGB, Auflösung des Vereins
Paragraph 41 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Die Auflösung des Vereins - Hamburger Sportbund

https://www.hamburger-sportbund.de/system/files/downloads/files/vereinsaufloesu...
Auflösung hat lediglich die Einstellung bzw. Beendigung des dem Vereinszweck dienenden Vereinslebens zur Folge, während das Erlöschen nach Beendigung des. Abwicklungsverfahrens eintritt mit Löschung im Vereinsregister. Die Auflösung erfolgt entweder durc

Checkliste - Auflösung/Fusion von ... - MLUL - Land Brandenburg

http://www.mlul.brandenburg.de/media_fast/4055/Checkliste_Aufloesung_%20FBG_201...
Gemäß Vereinsrecht, BGB § 41, kann eine Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) durch Beschluss der Mitgliederver- sammlung (MV) aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfor- derlich, sofern in der gültigen Satzung ni

Merkblatt für die Auflösung und Liquidation eines Vereins

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/sites/ordentliche-gerichtsbarkeit...
Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Vereins ist in einer Mitgliederversammlung unter Beachtung eventueller besonderer Regelungen in der Satzung ausdrücklich zu beschließen und die Liquidatoren unter Bestimmung der Vertretungsmacht zu b

Merkblatt fuer die Aufloesung eines Vereins.pdf

https://agwil.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Ordentliche_Gerichte/Amts...
41 BGB) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder der. Mehrheit, die die hierfür einschlägige Satzungsregelung vorschreibt. Sofern in der Mitgliederversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, gilt. § 48 BGB, wonach

Vereinsrecht: Fallstricke bei der Einberufung und Durchführung ... - BPG

https://www.bpg-muenster.de/fachpublikationen/artikel-scheffer.pdf
SS 33 und 41 BGB. Allerdings kann die Satzung für diese und andere Entscheidungen andere. 8. Wahlen. Mehrheiten vorschreiben. Eine Ausnahme gilt für Umwand-. Bei der Besetzung von Ämtern hat grundsätzlich eine lungen. Das Gesetz schreibt eine qualifizier


Webseiten zum Paragraphen

§ 41 BGB Auflösung des Vereins Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91690.htm
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.

BGB § 41 Auflösung des Vereins - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_41/
41 Auflösung des Vereins [1]. 1Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 2Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt. Fundstelle

BGB Allgemeiner Teil | Köhler | 41., neu bearbeitete Auflage, 2017 ...

http://www.beck-shop.de/koehler-bgb-allgemeiner-teil/productview.aspx?product=2...
Köhler, BGB Allgemeiner Teil, Ein Studienbuch, 2017, Buch, Lehrbuch/Studienliteratur, 978-3-406-71613-3, portofrei.

Vereinsrecht | Das Ende des Vereins - Teil I - IWW

http://www.iww.de/vb/archiv/vereinsrecht-das-ende-des-vereins--teil-i-f18080
06.02.2009 - Nach § 41 BGB kann der Verein durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Damit dieser Beschluss wirksam wird, müssen einige Formalien beachtet werden: Der Auflösungsbeschluss muss durch die Mitgliederversammlung gefass

Verein auflösen - Wie es richtig geht - uwebwerner

https://www.uwebwerner.de/wie-man-einen-verein-auflost/
Eine „stille Auflösung“ ist nicht vorgesehen und widerspricht den rechtlichen Grundlagen, dies sollte man unbedingt beachten! Die Auflösung eines Vereins ist im BGB im § 41 geregelt.Darin heißt es, das der Beschluss grundsätzlich nur durch die Mitglieder


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 41

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 41 BGB
    § 41 Abs. 1 BGB oder § 41 Abs. I BGB

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