§ 384 BGB, Androhung der Versteigerung
Paragraph 384 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist.


(2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.


(3) Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.


Benachbarte Paragraphen


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§ 384 BGB Androhung der Versteigerung Bürgerliches Gesetzbuch

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2: Hinterlegung › § 384

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 384 BGB
    § 384 Abs. 1 BGB oder § 384 Abs. I BGB
    § 384 Abs. 2 BGB oder § 384 Abs. II BGB
    § 384 Abs. 3 BGB oder § 384 Abs. III BGB

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