(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/ZV-InsR_2008_3.doc
22.04.2008 - Gilt nicht z.B. bei § 1235 iVm 383 III BGB: hier § 23 EGGVG; zw. bei 1233 II. 2. Zuständigkeit (VstrGericht durch Richter § 20 Nr.17 RPflG) 3. Form schriftl. analog 569 mit eigenhänd. Unterschrift 4. Sonstige: - Frist keine - Beschwer (Erinn
https://www.thueringen.de/imperia/md/content/thgsta/justizauktion/allgemeine_ve...
dd) Sachen, die von Gerichtsvollziehern gemäß § 885 Absatz 4 der Zivilprozessordnung. i.V.m. §§ 383 ff. BGB im Wege des Selbsthilfeverkaufs veräußert werden. c) nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts (§§ 814 ff. der. Zivilprozessordnung (ZP
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Der_Kommission...
Vorlesung Handelsrecht. Der Kommissionär. Kommissionär ist, wer sich als Gewerbetreibender zum Abschluss eines. Ausführungsgeschäfts im eigenen Namen für fremde Rechnung verpflichtet. Kommissionsvertrag. §§ 383 ff. HGB,. §§675, 663, 665 – 670, 672 – 674
https://www.fernuni-hagen.de/LGOLSHA/daten/LO%20Kunsthaendler%20(Loe0800KE2ss00...
929 BGB beinhaltet. Der Abschluss eines Kommissionsvertrages gem. §§ 383 ff. HGB beinhaltet lediglich die Ermächtigung zur Verfügung über das Kommissionsgut.4 Dage- gen ist davon auszugehen, dass der Kommittent – hier der T. – sein Eigentum bis zum Absch
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/reichard/klausurenkurs/Examensklau...
Bei dieser „Versteigerung“ handelt es sich nicht um eine Versteigerung i.S.v. § 383 BGB, sondern um einen Vertragsschluss, auf den die Vorschrif- ten über Willenserklärungen Anwendung finden. ❖ D hat den Briefumschlag samt Marken übergeben. ➢ E müsste au
https://www.soldan.de/media/pdf/58/a9/10/9783415058019_inh.pdf
aus § 816 Abs. 2 BGB bei Zahlung an den Firmennachfolger. Im Anhang: Die Haftung des Erben bei Geschäftsfortführung nach § 27 HGB; möglicher Haftungsausschluss nach den §§ 27, 25 Abs. 2 HGB; Anwendbarkeit des § 28 HGB auf die BGB-Gesell- schaft? ... züge
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92046.htm
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des §
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. 2Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372
http://www.rechtslexikon.net/d/versteigerung/versteigerung.htm
Im Schuldrecht ist öffentliche V. (§ 383 III BGB) die öffentlich erfolgende V. durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer. Sie ist zulässi
https://www.ra-kotz.de/versteigerung.htm
AG Schöneberg, Az.: 2 C 204/02, Urteil vom 01.06.2004. LG Berlin, Az.: 56 S 80/04, Urteil vom 08.04.2005. Leitsatz: Für den Begriff der öffentlichen Versteigerung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt die Legaldefinition des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB. In dem Rec
http://www.auktionsprofis-wiesbaden.de/forderungsrealsierung/zeitnahe-forderung...
c) öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer (Legaldefinition nach § 383 BGB). Mit der Einschränkung: Ist der Versteigerer nur für bestimmte Arten von Versteigerungen (z.B. für Kunst oder Briefmarken) öffentlich bestellt, dann darf er nur in dem so