§ 381 BGB, Kosten der Hinterlegung
Paragraph 381 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.


Benachbarte Paragraphen


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Prof

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
... Geschäftsgrundlagenstörung - Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, JA 2002, 381-383; ders., Rücktrittsfolgen, JA 2002, 470 - 471; Masuch, Neues Muster für Widerrufsbelehrungen, NJW 2008, 1700; Meller- Hannich, Vertragslösungsrechte des Verbrauchers


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Studiengang ‚Law in Context - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/ressourcen/dateien/jfoeffl1/Dateien/2_HR_Folie-8...
Definition des Handelskaufes fehlt, da die §§ 373 HGB das Kaufrecht des BGB ergänzen. Anwendbar, soweit es sich bei einem Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB für die betroffene Partei um ein Handelsgeschäft handelt, § 345. HGB. Gegenstand des Handelskaufs: § 38

VOB und BGB am Bau - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783898271660_Excerpt_001.pdf
Telefon: 08233/381-123. E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com. VOB und BGB am Bau. Herausgeber: Ulricke Gantert, Helmut Aschenbrenner, Frank Thiele. Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, wir freuen uns, dass Sie sich für unse

Kindschaftsrecht - Studierendenwerk Rostock-Wismar

https://www.stw-rw.de/download.php?type=downloads&doc=73&typ=pdf
BGB). Begründung hierfür könnten Zweifel an der Vaterschaft sein. Informationen über eine Vaterschaftsanerkennung sind bei den örtlichen Jugend- ... 0381 / 381 – 0. Team Nordost. (Dierkow, Toitenwinkel, Gehlsdorf, Rostocker Heide). J.-Nehru-Str. 33. 1814

IV. Die Abweichungen vom Schuldrecht BT 1. Handelskauf, §§ 373 ff ...

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Beschleunigung der Geschäftsabwicklungen dienen. - und dabei die Rechtsstellung des Verkäufers stärken. • Gegenstand. - Kauf beweglicher Sachen, nämlich Waren, vgl. §§ 373 ff. und § 381 Abs. 1 HGB,. - Inkl. Kauf von Wertpapieren und Werklieferungskäufe,.

Vorlesung 1-9 GESAMT

http://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/becker/materialien/vl9_ss15....
51 Kaufrecht. A. Allgemeines. • Gegenstand gegen Geld. • Sachen, § 90 BGB. • Rechte oder Sonstige Gegenstände, § 453 BGB. • Unternehmenskauf: „asset deal“ oder „share deal“. B. Überblick. • §§ 433 – 479 BGB. • §§ 373 – 381 BGB. Page 2. WIRTSCHAFTSWISSENS


Webseiten zum Paragraphen

§ 381 BGB Kosten der Hinterlegung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92044.htm
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.

§ 381 BGB, Kosten der Hinterlegung - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/381
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt. § 380 BGB, Nachweis der Empfangsberechtigung · § 382 BGB, Erlöschen des Gläubigerrechts · Top-Rechner · Zumutbare Belastung · Wahl de

BGB § 381 Kosten der Hinterlegung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_381/
20.07.2017 - ... 2: Recht der Schuldverhältnisse. Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse. Titel 2: Hinterlegung. § 381 Kosten der Hinterlegung. Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte S

.§ 381 BGB Kosten der Hinterlegung - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/381-BGB-Kosten-der-Hinterlegung_60893
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.

Kommentierung zu § 381 BGB –Kosten der Hinterlegung– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-4/Titel-2/Kosten-der-Hinterlegung
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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2: Hinterlegung › § 381

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 381 BGB
    § 381 Abs. 1 BGB oder § 381 Abs. I BGB

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