§ 368 BGB, Quittung
Paragraph 368 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Fall:

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Schramm/Fall%203%20Lsg.doc
05.06.2009 - Hier hat der H jedoch lediglich den Erhalt der Kohlen quittiert, § 368 BGB. Der Wille zum Abschluss eines Kaufvertrages kommt darin nicht zum Ausdruck. 2. Herausgabeanspruch. Dem D könnte gegen H ein Anspruch auf Herausgabe der Kohlen zusteh


PDF Dokumente zum Paragraphen

Prof. Dr. Thomas Rüfner Sommer 08 Einführung in das ... - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/ZRII/ZRII-8HZ.pdf
Anspruch auf Quittung (§ 368 BGB) und Rückgabe eines Schuldscheins. (§ 371 BGB). • Erlöschen von akzessorischen. Nebenrechten. – Pfandrecht, Bürgschaft, Hypothek. Prof. Dr. Th. Rüfner. 12. Einführung in das Zivilrecht II (8). Leistung an Erfüllungs statt

know-how arbeitsrecht ablehnung eines ... - Gleiss Lutz

https://www.gleisslutz.com/node/15442/pdf
04.01.2018 - ABLEHNUNG EINES TEILZEITBEGEHRENS ERFORDERT SCHRIFTFORM NACH § 126 BGB. BAG, 27. Juni 2017 – 9 AZR 368/16. Ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG muss fristgerecht und unter Einhaltung der. Schriftform nach § 126 Abs. 1 B

Fallpapier und Übersicht Erfüllung und Nebenpflichten

http://www.jura.uni-heidelberg.de/md/jura/igr/rom/lehre/fallpapier_und_%C3%9Cbe...
Beachte: Mit Schuldverhältnis iSd § 362 BGB ist nur das. Schuldverhältnis im engeren Sinne gemeint. ↘ Eintritt einer Beweislastumkehr, § 363 BGB. ↘ Schuldner erwirbt einen Anspruch auf Erteilung einer Quittung, § 368 BGB (sowie ggf. einen Anspruch auf. R

Das Erlöschen von Schuldverhältnissen, §§ 362 ff.

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/04_Erloschen_von_Schuldverhaltnis...
Durch die Erfüllung erlischt die Schuld, § 362 Abs. 1 BGB. Der Gläubiger muss dem Schuldner (auf dessen Verlangen) eine Quittung über die erbrachte Leistung erteilen, § 368 S. 1 BGB. Eine Quittung ist ein schriftli- ches Empfangsbekenntnis. Sie ist ein L

BGB § 1018 Kosten für die Löschung einer Grunddienstbarkeit Zu der ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/af725bb8-848d-452f-93ae-6eeec60089ff/kosten-f...
07.11.2000 - Weiter ist gesicherte Erkenntnis, daß im Fall der Löschung im Wege der Grundbuchberich- tigung die Kostenverteilung der Beteiligten untereinander sich nach § 879 BGB (im Sonder- fall der löschungsfähigen Quittung i. V. m. §§ 368, 369 BGB) ri


Webseiten zum Paragraphen

§ 368 BGB - Quittung - openJur

https://openjur.de/g/bgb/368.html
368 Quittung →. Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung

Quittung - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/quittung.htm
Deswegen hat der Schuldner ein starkes Interesse daran, die Erfüllung zuverlässig nachweisen zu können. Das BGB trägt diesem Interesse dadurch Rechnung, dass es dem Schuldner in § 368 BGB einen Anspruch auf eine Quittung einräumt. Die Quittung ist in § 3

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 368 – Quittung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Der Schuldner benötigt ein Beweismittel, um das Erlöschen der Schuld durch Erfüllung nachweisen zu können. § 368 gibt dem Schuldner einen echten Anspruch auf Erteilung einer Quittung oder eines Empfangsbekenntnisses. Allerdings handelt es sich um einen u

BGB § 368 Quittung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_368/
20.07.2017 - 368 Quittung. 1Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. 2Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er d

§ 368 BGB, Quittung - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/368
1Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. 2Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1: Erfüllung › § 368

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 368 BGB
    § 368 Abs. 1 BGB oder § 368 Abs. I BGB

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