(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
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https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
d) Berechtigung des Veräußerers (verfügungsbefugter Eigentümer). e) wenn keine Berechtigung, dann Erwerb vom Nichtberechtigten: §§932 ff. BGB; §366 HGB. f) Bedingungseintritt möglich. → will jemand eine Sache, an der er ein AWR besitzt übereignen und die
http://www.jura.uni-bielefeld.de/institute/fir/materialien/Jacoby_Leistungsbest...
17.03.2011 - 366 BGB. (1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren. Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige. Schuld getilgt, welche er
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/15__6625_366_HGB.pdf
Kaufmann die Ware an den Endverbraucher veräußert. Deshalb ermäch- tigt er den Kaufmann regelmäßig gemäß 8 185 I BGB zur Weiterveräuße- rung. Um weiterhin abgesichert zu sein, lässt sich der Großhändler die. Forderungen vorausabtreten, dem Kaufmann wird
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem. Veräußerer erlangt hatte. (2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Wie regelt das BGB den gutgl
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Vieweg-Sachenrecht-9783800649976_141220...
932 II BGB). Grundsatz: keine Nachforschungsobliegenheit. Ausnahme: besondere Anhaltspunkte. Beachte: Vermutung für Gutgläubigkeit. (»es sei denn«). Kenntnis der. Anfechtbarkeit. (Tatsachenkenntnis). § 142 II BGB. Gebrauchtwagenkauf. Bescheinigungsvorlag
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_2_293.pdf
Im Folgenden wird das Beispiel von Grundschuld und ge- sicherter Darlehensforderung nur der praktischen Häufigkeit wegen herangezogen. Auf die Besonderheiten der Grund- schuld, die Qualifikation der Realverbindlichkeit und die. Folgen ihrer Tilgung wird
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Le
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/tilgungsreihenfolge-...
Zusammenfassung Leider kommt es immer wieder vor, dass der Mieter den Mietzins zu unregelmäßigen Zeitpunkten bezahlt. Hier stellt sich die Frage, wie die Zahlungen zu verrechnen sind. Dazu hat das OLG Düsseldorf Folgendes entschieden: Nach § 366 Abs. 1 B
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_366/
20.07.2017 - 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen. (1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, s
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2006/Vorlesung/366HGB.htm
... und zum Handelsrecht den Inhalt späterer Vorlesungen bilden, kann hier nur in der gebotenen Kürze auf die Besonderheiten des § 366 HGB eingegangen werden. Dabei beziehen sich die Äußerungen im Folgenden nur auf den Grundtatbestand des § 929 S. 1 (in
https://gesetze-in-app.de/BGB/366
BGH, URTEIL vom 4.11.2015, Az. IX ZR 61/14 Dieser Nachweis ist nicht geführt, weil es an jeder Darlegung fehlt, wann welche Zahlungen für welche Zeitabschnitte stattfanden und ob eine von § 366 Abs. 2 BGB im Sinne eines Baraustauschs abweichende Leistung