(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
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http://www.straetus-inkasso.de/uploads/media/merkblatt-inkassoabrechnung.pdf
Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die Verteilung einer Zahlung klar geregelt. Der § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten besagt: 1. Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur. Tilgung der ganzen Schuld
http://www.dgvb-niedersachsen.de/media/files/7.-AG-Burgwedel-6.3.09.pdf
03.03.2009 - also grundsätzlich aus und legt selbst die Tilgungsreihenfolge fest. Trifft der Schuldner eine von § 367 BGB abweichende Tilgungsbestimmung, darf der Gläubiger die Leistung ablehnen. (§ 367 Abs. 2 BGB)_ Nimmt er sie jedoch an, so gilt die Be
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/4%20U%20217-05.pdf
10.05.2006 - der gesetzlichen Regelung des § 367 BGB abrechnen kann. Der Kläger muss sich vielmehr an diese, nach den bindenden Feststellungen der Kammer (§ 529 Abs. 1 ZPO) dem Beklagten übersandte. Abrechnung, die die darin aufgeführten Zahlungen vollst
http://forderungsberechnung.net/367er/Werbung%20367er.pdf
Forderungsberechnung nach §§ 367, 497 BGB. Programmbeschreibung. Dieses Windowsprogramm ermöglicht die einfache und schnelle Erfassung von. Forderungsaufstellungen. Der GVService vertreibt seit 1987 Software für. Gerichtsvollzieher und ist mittlerweile z
http://www.ra-fischer-essen.de/pdf/Inkassokosten%20als%20Verzugsschaden.pdf
21.06.2005 - 8. Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht verjährt. Nach § 367 Abs. 1 BGB wird bei der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Kosten neben der. Hauptforderung der gezahlte und nicht die ganze Schuld abdeckende Betrag zunächst auf die
http://canzeley.de/forderungsberechnung.html
Da der Grundsatz des § 367 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor allem auch auf Leistungen im Wege der Zwangsvollstreckung Anwendung findet (BGH, NJW 1956, 1594 (1595)), spielt die Forderungsberechnung unter Anwendung dieser Norm eine besonder
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Gesetzestext (1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
http://www.iww.de/fmp/archiv/fehlervermeidung-keine-zurueckweisung-wegen-zahlun...
15.04.2008 - Der Gläubiger ist zur Zurückweisung der Leistung nach § 367 Abs. 2 BGB nicht berechtigt, wenn der Schuldner die aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung geschuldeten fälligen ...
http://www.straetus-inkasso.de/faq/inkassoabrechnung-nach-367.html
So steht es im BGB. Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die Verteilung einer Zahlung klar geregelt. Der § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten besagt: Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung de
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92030.htm
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.