(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/files/Newsletter/2015/03-2015_Die%20Unsiche...
Bedeutung in der Praxis. Die Unsicherheitsreinrede des § 321 BGB ermöglicht dem Auftragnehmer, der vorleistungspflichtig ist, seine Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Werkvertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung, d.
http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/16_Leistungsverweigerungsrechte_N...
Hierzu zählen das Zurückbehaltungsrecht, §§ 273 f, die Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 und die Unsicherheitseinrede, § 321 BGB. 1. Das Zurückbehaltungsrecht, §§ 273, 274 BGB. 1.1 Der Begriff. Das Zurückbehaltungsrecht ist eine besondere Ausge
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/4af86030-2b63-46f7-b0e0-389cdad67dc1/11447.pdf
20.06.2006 - eine Veräußerung an solche Personen einen Vorkaufsfall nicht auslöse (grundlegend. BGHZ 13, 133, 137 f. = DNotZ 1954, 385 = NJW 1954, 1035; BGH WM 1957, 1162,. 1164; BGH DNotZ 1980, 423 = WM 1970, 321 f.; BayObLG MittBayNot 1981, 18 f.;. Sta
http://files.vogel.de/infodienste/smfiledata/1/0/5/0/6/5/192672.pdf
1 C 321/15 - Seite 7 -. Hinsichtlich der formell wirksamen Kündigungen vom 27.04.2015 und 08.06.2015 bestehtjedoch .. kein berechtigtes Interesse im Sinn des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis bei Ei
https://d-nb.info/999191217/04
Recht der Schuldverhältnisse. 321. Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse - §§241-304. 321. Titel 1 Verpflichtung zur Leistung - §§241-292. 321. Titel 2 Verzug des Gläubigers - §§293-304 .....' 477. Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldve
https://juraeinmaleins.de/unsicherheitseinrede/
19.08.2017 - In diesem Beitrag besprechen wir die Unsicherheitseinrede gem. § 321 BGB. Sie ist eine von insgesamt drei Einreden des Leistungsverweigerungsrechts.
https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/vertraege-vertr...
Bereits nach § 321 BGB in der Fassung bis zum 31.12.2001 ( "Vermögensverschlechterung") konnte, wer aus einem gegenseitigen Vertrage zur Vorleistung verpflichtet war, die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung (oder entsprechender Si
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_321/
20.07.2017 - ... Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung · § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags · § 321 Unsicherheitseinrede · § 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug · § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung · §
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=2&art=6&find=t_969
nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird,. dass sein Anspruch auf die Gegenleistung. durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird (§ 321 Abs. 1 BGB). Der Vorleistungspflichtige kann bei der Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/leistungshindernis-beim-vorleistungsberech...
02.02.2010 - Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann gemäß § 321 Abs. 1 S. 1 BGB die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung – etwa auf