§ 323 BGB, Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
Paragraph 323 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.


(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.


(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.


(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.


(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.


(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.


Benachbarte Paragraphen


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Cordes, BGB AT, SS 13. Anspruch V gegen B auf Rückzahlung der Kosten für die fehlenden 20 Brötchen, §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Werklieferungsvertrag gem. § 651 S. 1 BGB. Angebot des V. Eigene WE von V (-); WE der T mit Wirkung für und gege


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Thema 3: Rücktritt

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Da die Neuregelung in § 323 BGB keinen Verzug mehr voraussetzt, könnte der Gläubiger für den Fall der späteren Nichtleistung nunmehr schon bei Vertragsschluß, etwa in AGB, eine Aufforderung zur Nacherfüllung mit Fristsetzung bestimmen. Zumindest der Wort


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Rücktritt

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(1) Rücktritt nach §§ 346 I, 323 I Alt. 1 oder 2 BGB. Prüfschema: AGL: §§ 346 I, 323 I Alt. 1 oder 2 BGB (Hinweis: In der Klausur müsste man sich für Alt. 1 oder 2 entscheiden, je nachdem ob eine Nichtleistung oder eine. Schlechtleistung vorliegt). I. Be

Rücktritt, § 323 BGB - myJurazone

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II. Rücktrittsgrund, § 323 I BGB. → Nichtleistung oder Schlechtleistung. → Sonderfall, § 323 IV BGB vertraglich/gesetzlich, § 437 Nr. 2 BGB. 1. Angemessene Fristsetzung/Entbehrlichkeit a). Setzung (bestimmbarer Zeitraum/-punkt) b). Angemessen c). Erfolgl

Der Rücktritt des Gläubigers vom Vertrag (§§ 323 ff., 346 ff. BGB) 1 ...

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323, 437 BGB Fristsetzung ohne Angabe eines ... - Alpmann Schmidt

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Entscheidung des Monats. RÜ: Jeden Monat die aktuellen examenswichtigen Entscheidungen in Klausurform. RÜ 6/2015. §§ 323, 437 BGB. Fristsetzung ohne Angabe eines Zeitraums oder Termins. BGH, Urt. v. 18.03.2015 – VIII ZR 176/14. Fall. Die begeisterte Hobb

Das Rücktrittsrecht I - Uni Trier

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Die Paragraphen 280, 281, 323 BGB sind Säulen des Leistungsstörungsrechts. Wir zeigen Ihnen die 10 Schritte von der Fristsetzung bis zum Rücktritt und Anspruch.

Prüfungsschema zu § 323 I BGB - Onlinerecht24.de

http://www.onlinerecht24.de/vertragl/323BGB.html
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Rücktritt gegenseitiger Vertrag gem. § 323 - Voraussetzungen

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26.08.2014 - „Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 – VIII ZR

Schema: Rücktritt, § 323 BGB - Juraeinmaleins.de

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Der Rücktritt gem. § 323 ff. BGB ist eines der wichtigsten Rücktrittsgründe im Schuldrecht AT/ BGB. Hier hast Du eine gutes Schema zum Prüfungsaufbau.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2: Gegenseitiger Vertrag › § 323

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 323 BGB
    § 323 Abs. 1 BGB oder § 323 Abs. I BGB
    § 323 Abs. 2 BGB oder § 323 Abs. II BGB
    § 323 Abs. 3 BGB oder § 323 Abs. III BGB
    § 323 Abs. 4 BGB oder § 323 Abs. IV BGB
    § 323 Abs. 5 BGB oder § 323 Abs. V BGB
    § 323 Abs. 6 BGB oder § 323 Abs. VI BGB

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