(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
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http://www.uni-koeln.de/jur-fak/instanwr/02_ss/02_ss_sem/philippbrennecke.doc
Anders als bisher (§ 326 BGB a.F.) muß die Fristsetzung nicht mit einer Ablehnungsandrohung verbunden werden, da deren Anforderungen in der Praxis oft verfehlt wurden[19]. Der Gläubiger muß dem Schuldner nicht zu erkennen geben, ob er beabsichtigt Schade
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Stemler/__326_BGB.pdf
I. Grundregel des § 326 I 1 BGB: Wegfall der Gegenleistungspflicht. Grundsätzlich ergibt sich dabei aus § 326 I 1 BGB, dass bei einem Entfallen der. Leistungspflicht des Schuldners nach § 275 BGB auch die Gegenleistungspflicht des. Gläubigers wegfällt. D
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/sosefall01.pdf
Voraussetzung für § 326 BGB ist weiterhin, dass der Schuldner von seiner. Leistungspflicht gemäß § 275 I-III BGB befreit ist, also ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt und diese Leistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu dem. „Gegenleistungsanspruc
http://medizinrecht.jura.uni-leipzig.de/data/SebVerhaeltnis.pdf
h.M.: (Eckert, Rn. 448-454; Wilmowsky, JuS-Sonderheft 2002, m.w.N.). * beide Normen gelten nebeneinander – Wortlaut (gleiche Voraussetzungen). * § 326 V BGB hat nur Sinn in Fällen, in denen der Schuldner nicht leistet, aber der Gläubi- ger nicht weiß, we
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/WS_2010_2011/Ko...
BGB. B. Anspruch untergegangen? Der Anspruch könnte allerdings nach seiner Entstehung wieder untergegangen sein. I. Erlöschen der Gegenleistung nach § 326 I 1 BGB. Als Erlöschensgrund könnte hier möglicherweise § 326 I 1 BGB eingreifen. Danach entfällt d
http://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/unmoeglichkeit1.pdf
Bei Verantwortlichkeit des Gläubigers. (§ 326 II BGB). 2. Bei Annahmeverzug des Gläubigers. (§ 326 II BGB). 3. Bei Herausgabeverlangen des erlangten. Ersatzes nach § 286 BGB (§ 326 III BGB). 4. Ausnahmen im Kauf-, Dienst- und Werk- vertragsrecht: §§ 446
https://www.juracademy.de/schuldrecht-at2/ruecktritt-326-abs5-bgb.html
Im Falle der Leistungsbefreiung nach § 275 führt § 326 Abs. 1 S. 1 automatisch zum vollständigen (§ 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1) bzw. anteiligen (§ 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 2) Wegfall der Gegenleistungspflicht. Nach § 326 Abs. 4 kann eine bereits bewirkte Gegenleis
https://juraeinmaleins.de/schema-rueckforderung-der-gegenleistung/
03.02.2015 - 326 I BGB; Keine Anspruchserhaltungsnorm. Synallagmatischer (Gegenseitiger) Vertrag; Bewirken der Gegenleistung; Gegenleistung ist nach § 326 IV BGB nicht geschuldet. Gegenleistung war ursprünglich geschuldet (z.B. wegen Kaufvertrag §433 BGB
http://www.doelle-web.de/coaching/wiso/bgb/440.html
323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angem
http://www.onlinerecht24.de/vertragl/untergangglp.html
Gegenleistung untergegangen, § 326 I 1, Hs.1 BGB. Der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt, wenn der Schuldner nach § 275 I - III BGB nicht zu leisten braucht. Gegenseitiger Vertrag. Wegfall der Leistungspflicht nach § 275 I - III BGB. Der Schuldner w
http://kops.uni-konstanz.de/handle/123456789/20126
GLÖCKNER, Jochen, 2011. § 326 BGB Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht. In: GLÖCKNER, Jochen, ed., Henning V. BERG, ed.. Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht. Köln:Werner, pp. 617-628. ISBN 978-3-80