(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
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https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/9c_Vertrag%20zuguns...
Vertrag zugunsten Dritter, §§328 ff. BGB. I. Überblick. Deckungsverhältnis/. Grundverhältnis. Versprechender Versprechensempfänger. Zuwendungsverhältnis/. Valutaverhältnis. Drittverhältnis/. Vollzugsverhältnis. Dritter = Begünstigter. 1. Grundverhältnis/
http://www.student-online.net/Publikationen/629/BGB-endfassung2.doc
II.Schadenersatzanspruch des E gegen B aus §§ 651f I ,1357 I BGB. a) Deckung des Lebensbedarfs. III.Schadenersatzanspruch des E gegen B aus §§ 651f I, 328 BGB. a) Reisevertrag. b) Abgrenzung, § 328 BGB. aa) Echter/ Unechter Vertrag zugunsten Dritter. bb)
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
zugunsten Dritter? Schuldner darf auchan Dritten. (statt an Gläubiger) leisten. • § 362 Abs. 2 BGB iVm. § 185 Abs. 1 BGB. Aber: Kein Forderungsrecht des. Dritten. • Anspruchsinhaber ist nur der. Gläubiger. Abgrenzung: § 328 Abs. 2 BGB. (Zweck des Vertrag
https://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/28.Vertrag%20zugunsten%20Dritt...
15.07.2014 - dem der versprechende Schuldner und der ver- sprechensempfangende Gläubiger den Anspruch und die Rechte des Dritten festlegen. • Schuldner und Gläubiger können die Rechtsposition des Dritten grundsätzlich frei ausgestalten (§ 328 II. BGB). D
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/veranstalt...
Unterschied zwischen dem Vollzugsgeschäft nach §§ 328 ff. BGB und der causa im Valutaverhältnis noch nicht so deutlich gesehen, wollte aber jedenfalls nach § 331 BGB den Erwerb aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall privilegieren. Daher is
https://www.alpmann-schmidt.de/downloads/entscheidung_monat_201103.pdf
280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB, § 328 BGB analog. Haftung eines vom Verkäufer beauftragten Kfz-Sach- verständigen gegenüber dem Käufer eines Autos aus. VSD oder § 311 Abs. 3 BGB. BGH, Urt. v. 12.01.2011 – VIII ZR 346/09. Fall. Die Klägerin (K) ist als gewerb
http://www.jura.uni-mainz.de/oechsler/Dateien/WS1516_GesetzlicheSchuldverhaeltn...
Bereicherungsrecht – Fall 2. Leistung der S an D? Sicht eines objek\ven. Beobachters in der Posi\on der D nach § 157 BGB: (1) Arg. e § 328 I BGB: Dri er erwirbt beim VZD einen eigenen Anspruch, so dass der. Schuldner ihm gegenüber verpflichtet ist.
https://www.lecturio.de/magazin/%C2%A7%C2%A7-328-ff-bgb-echte-vertrag-dritter/
28.07.2015 - Die Besonderheit des echten Vertrags zugunsten Dritter ist in § 328 I BGB geregelt. Hiernach erwirbt der Dritte in diesem Fall unmittelbar das Recht, die Leistung zu fordern. Demgegenüber leistet der Schuldner beim unechten Vertrag zugunsten
https://openjur.de/g/bgb/328.html
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu ...
https://jura-online.de/learn/vertrag-zugunsten-dritter-328-ff-bgb/160/excursus
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http://www.wipr-recht.de/Vertrag-zugunsten-Dritter--%3E-%C2%A7%C2%A7-328-ff-BGB...
Als Ausnahme zu dem Grundsatz der auf die Vertragsparteien beschränkten Wirkungen des Vertrags lässt das BGB in den §§ 328 ff. Verträge zugunsten Dritter begrenzt zu. Wegen des Prinzips war die Regelung der §§ 328 ff. BGB erforderlich zur Ermöglichung de
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_328/
20.07.2017 - ... 327 (weggefallen) · § 328 Vertrag zugunsten Dritter · § 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme · § 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag · § 331 Leistung nach Todesfall · § 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbeh