§ 330 BGB, Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
Paragraph 330 Bürgerliches Gesetzbuch

Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.


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Vertrag zugunsten Dritter, mit Schutzwirkung für Dritte ... - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
im Zweifel nur unechter. Vertrag zugunsten Dritter (kein. Forderungsrecht). Erfüllungsüber- nahme (§ 329 BGB). → Forderungsrecht (damit Rente überhaupt relevant). Leibrentenvertrag. (§ 330 BGB). → Forderungsrecht im Todesfall. Leistung auf. Todesfall. (§

Fall 5: Lebensgefährlich - jura.uni-mainz.de

http://www.jura.uni-mainz.de/kaiser/Dateien/Examenskurs_Bereicherungsrecht__-_F...
Probleme: Leistungskondiktion – Bereicherungsausgleich im Dreieck: Leistung im Vertrag zugunsten Dritter – Lebensversicherungsverträge,. §§ 330, 335 BGB – § 822 BGB bei unbenannten Zuwendungen unter. Ehegatten. Literatur: Giesen, Grundsätze der Konfliktl

Dokumentnummer: 11272 letzte Aktualisierung: 12.09.2002 BGB ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/9363c379-5094-447a-910b-6d377a43eeb1/11272.pdf
12.09.2002 - 513 BGB a. F. auf ein einer Gesamthandsgemeinschaft zu- stehendes Vorkaufsrecht anzuwenden sind, ist strittig. a) Der BGH hat dies für den Spezialfall des Miterbenvorkaufsrechtes nach §§ 2034 ff. BGB ausdrücklich bejaht (BGH, Urt. v. 28.10.1

landgericht düsseldorf - Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

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Quartal 2007 in Höhe von 330,- € beantragt und. '_ zum anderen' für berufsbezogene Dienste gemäß ä 1835 Abs.- 3 BGB eine. Vergütung von 190‚'40 €. Die berufsbezogene ‚Vergütung betrifft die. Erstellung der Einkommensteuererklärung der Betroffenen für das

Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den ... - Examensrelevant.de

http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2017/08/L%C3%B6sung-Fall-3-Folgens...
h.M.: Schenkungsvertrag gem. §§ 516 ff, da §§ 330, 331 BGB im Schuldrecht geregelt sind. Formverstoß nach § 518 II BGB heilbar. a.A.: § 2301 BGB ist anwendbar, da sonst erbrechtliche Vorschriften umgangen werden. Formverstoß nicht heilbar. Rechtsstellung


Webseiten zum Paragraphen

§ 330 BGB Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91992.htm
Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 330 – Aus ... - Haufe

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 330 – Aus ... / Gesetzestext. Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext. [1]Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Drit

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 330 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem

Verhältnis des § 331 BGB zum § 2301 BGB - 1.Staatsexamen ...

http://www.repetitorium-dr-unger.de/antwort.php?id=1532
Da der Gesetzgeber die §§ 330, 331 BGB von dem § 2301 BGB nicht eindeutig abgegrenzt hat, hat die Rechtsprechung solche Verträge großzügig als wirksame lebzeitige Verfügungen anerkannt, zumal die Beteiligten zunehmend auf diese Anerkennung vertrauten und

Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall – Lexikon des ...

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/v/vertraege-zugunsten-dritter-auf-den...
BGB) ist gegeben, wenn die eine Partei (der Versprechende) der anderen Partei (dem Versprechungsempfänger, Erblasser) verspricht, eine Leistung an einen Dritten (Begünstigter) zu erbringen. Der Hauptanwendungsfall betrifft Lebensversicherungsverträge und


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 3: Versprechen der Leistung an einen Dritten › § 330

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 330 BGB
    § 330 Abs. 1 BGB oder § 330 Abs. I BGB

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