(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
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http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Schramm/EXUE1.doc
28.08.2009 - Darin liegt ein Vertrag zu Gunsten Dritter §§ 328 BGB ff. Aus § 331 BGB folgt, dass mangels abweichender Bestimmung der Anspruch des Dritter mit dem Tode des Versprechensempfängers entsteht. ‚Dritte' im Sinne der Norm war zunächst die F. M h
http://www.raspoelgen.de/LGK3O231.doc
05.12.2006 - Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch § 2084 BGB nicht entgegen, denn der hier gegebene Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gemäß §§ 328, 331 BGB ist ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden und keine letztwillige Verf
http://www.al-online.de/fileadmin/userfolders/downloads/pdf/leseprobe_skript_er...
aa) Der durch § 331 Begünstigte erwirbt das Recht erst mit dem Erbfall (§§ 331 BGB, 166 II. VVG). Bis dahin ist der Erblasser im Zweifel nicht an die einmal erfolgte Bestimmung des. Bezugsberechtigten gebunden, § 166 VVG. bb)Da erbrechtliche Formvorschri
http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2017/08/L%C3%B6sung-Fall-3-Folgens...
812 ff BGB zu. Hierbei ist umstritten, ob Rechtsgrund schuldrechtlicher oder erbrechtlicher Art ist. (maßgeblich wegen Formvorschriften). h.M.: Schenkungsvertrag gem. §§ 516 ff, da §§ 330, 331 BGB im Schuldrecht geregelt sind. Formverstoß nach § 518 II B
https://www.jura.uni-frankfurt.de/62187531/Beispielsfall-zur-Schenkung-unter-Le...
VVG; früher §§ 330, 331 BGB). K hat spätestens mit dem Tod des E die Forderung gegen V erworben. Damit war sie Gläubigerin. Die formale Rechtsstellung von B steht daher im Widerspruch zur materiellen. Berechtigung von K und ist damit ohne Rechtsgrund erl
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung12
Problem: „Wettlauf“ zwischen Erben und Boten/Stellvertreter. III. Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall. -. Praktisch relevante Beispiele: Lebensversicherung, Sparbuch, Bausparvertrag. -. Reine Rechtsgeschäfte unter Lebenden, keine Zuordnung zu den
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/veranstalt...
... zu machen, ergibt sich für S aus § 2039 BGB. Fraglich ist jedoch, ob der geltend gemachte Herausgabeanspruch besteht. Dann müsste „das Geld“ oder der Anspruch darauf (noch) zum Nachlass gehören. Die Anlegung des Sparbuchs auf den. Namen der Enkelin w
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw04_767.htm
26.11.2003 - 2078 II BGB). Bei einem Vertrag zugunsten Dritter – wie bei dem hier in Betracht kommenden Vertrag der Erblasserin mit der Bank zugunsten des Beklagten – berührt dies zwar nicht den Rechtserwerb des Bekl. (er erwirbt nach § 331 BGB die Forde
http://www.iww.de/erbbstg/archiv/oberlandesgericht-hamm-vertrag-zugunsten-dritt...
Oberlandesgericht Hamm. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall auch dem Begünstigten gegenüber deutlich machen. Wer durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB) einzelne Personen begünstigen und vermeidbare Probleme auch mit d
http://www.repetitorium-dr-unger.de/antwort.php?id=1532
Verhältnis des § 331 BGB zum § 2301 BGB. Aufgabe: Erläutern Sie das Verhältnis von § 2301 BGB zu § 331 BGB wenn im Verhältnis Versprechensempfänger (= Erblasser) zum Dritten (= Begünstigter) eine Schenkung vorliegt. Lösung: Literatur (vgl. Kipp-Coing § 8
https://learn.jura.uni-bonn.de/course/9/8971/
Welche Sonderfälle regeln § 329 BGB, § 330 BGB und § 331 BGB? Da die Frage, inwieweit der Dritte ein eigenes Leistungsrecht haben soll, nicht immer eindeutig zu bestimmen ist, enthält das BGB für vier im Jahr 1900 praktisch wichtige Fälle Auslegungsregel
http://www.lexexakt.de/index.php/glossar/vertragzugunstendritteraufdentodesfall...
(+) Da Leistung nach §§ 328, 331 BGB bewirkt; Formvorschrift des § 2301 ? ist hier nicht anwendbar, da § 331 BGB gemäß BGH lex specialis. Die Lösung des Beispielfalles sähe anders aus, wenn die F vor der Überbringung Willenserklärung durch die Bank von d