§ 294 BGB, Tatsächliches Angebot
Paragraph 294 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

mangelhafte Leistung - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/schuldr/fall5.pps
Bezugspunkt. Umstand, der zur Leistungsbefreiung geführt hat. Hier: Zerstörung des Autos. c) Maßstab. § 276 jede Fahrlässigkeit. V könnte aber gem. § 300 für leichte Fahrlässigkeit nicht haften. Dies Annahmeverzug des K voraus. (a) Erfüllbarer Anspruch (


Word Dokumente zum Paragraphen

7_Der Gläubigerverzug, §§293 ff BGB.doc - Homepage.ruhr-uni-bochum

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/7_Der%20Gl%E4ubiger...
Dann liegt zusätzlich Schuldnerverzug in Bezug auf die eigene Verpflichtung vor. I. Voraussetzungen (§§293-299 BGB). 1. Angebot der Leistung (§294→ §295→ §296). a) tatsächliches Angebot, §294 BGB. → Schuldner muss alles in seiner Macht Stehende zur Erfül


PDF Dokumente zum Paragraphen

BGB Folien P14 - Prof. Dr. Reinhard Singer

http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2010ss/bgb/BGB_Folien_P14.pdf
22.04.2010 - Schuldner muss leisten dürfen. Bsp.: Unterliegt Arbeitnehmer einem Beschäftigungsverbot gem. § 9 MuschG, gerät. Arbeitgeber als Gläubiger nicht in Annahmeverzug (Palandt/Heinrichs, § 293 Rn. 8). 2. Angebot des Schuldners a) § 294 BGB: Leistu

Vorlage Titelblatt DIN A4 mit Siegel

http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lepsius/veranstaltungen/l...
Weiter muss B der A die Leistung ordnungsgemäß angeboten haben, § 293. BGB. Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Angebot regeln die. §§ 294 ff. BGB. Grundsätzlich ist ein tatsächliches Angebot des B i.S.d. § 294 BGB notwendig. Ein tatsächliches Angeb

10.2 Leistungsstörungen - Uni Heidelberg

https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=5396
a) Tatsächliches Angebot (§ 293 BGB). Normalerweise muss der. Schuldner dem Gläubiger die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anbieten (§ 294 BGB), d. h. am rechten Ort, zur rechten. Zeit, in rechter Weise. Das Leistungsangebot des Schuldne

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 ...

http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2007/ss/ag-bgbsrat/faelle...
tatsächlich anbieten, §§ 293, 294. S war am 26. Mai um 16 Uhr bei G und hatte wohl ausgesuchte Kartoffeln in Kisten dabei. cc) Zwischenergebnis. Die Gattungsschuld ist konkretisiert. c). Untergang des Leistungsgegenstands. Plus: Bei einer Stückschuld tri

Lsg_Probekl_ 2

http://www.jura.uni-passau.de/fileadmin/dateien/fakultaeten/jura/lehrstuehle/se...
01.07.2006 - Voraussetzungen des § 300 I BGB: aa) Schuldverhältnis i.S.v. § 311 I BGB (+) bb) Möglichkeit der Leistung zum Zeitpunkt des Leistungsangebots (arg: Wort- laut § 294 „zu bewirken ist“, bei Unmöglichkeit besteht keine Verpflichtung mehr): (+)


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 294 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. A. Allgemeines. Rz. 1 Durch die Vorschriften der §§ 294 ff sollen die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien bei der Durchführung des Schuldve

Gläubigerverzug - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2006/Vorlesung/glaeubigerverzug.htm
Gemäß § 294 BGB ist ein tatsächliches Angebot des Schuldners erforderlich. Der Schuldner muss demnach die Leistungshandlung zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der geschuldeten Art und Weise vornehmen. Liegt eine Bringschuld vor, so hat der Schuldner

§ 294 BGB Tatsächliches Angebot Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91941.htm
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Der Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/glaeubiger-verzug-bgb/
22.04.2015 - Ob ein Gläubigerverzug vorliegt wird nach folgendem Schema (nach Brox/Walker) geprüft: I. Voraussetzungen. 1. Leistungsberechtigung. 2. Leistungsvermögen (§ 297 BGB). 3. Angebot (§ 293 BGB). Tatsächliches (§ 294 BGB); Wörtliches (§ 295 BGB);

jura-basic (t 970, Wörtliches Angebot) - Grundwissen

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=&find=t_970%20%3E%3EW%F6rtliches...
Wörtliches Angebot. Statt eines tatsächlichen Angebots (§ 294 BGB) kann auch ein wörtliches Angebot des Schuldners (§ 295 BGB) genügen, den Gläubiger in Annahmeverzug zu setzen. Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger erklärt,. d


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2: Verzug des Gläubigers › § 294

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 294 BGB
    § 294 Abs. 1 BGB oder § 294 Abs. I BGB

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