§ 292 BGB, Haftung bei Herausgabepflicht
Paragraph 292 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.


(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.


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a.A . vertretbar). Sie hat auch einen Anspruch auf Zahlung von 2,80 € aus §§ 819 I, 818 IV, 292 II, 987 BGB. (. a.A . vertretbar), nicht aber auf Zahlung der 40,- €. 13. Prof. Dr. Martina Benecke Klausurbesprechung vom 22.12.2015. Besprechung Klausur im


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14.12.2015 - K könnte verschärft haften nach §§ 818 IV, 819 I. Danach haftet der bösgläubige Bereicherungsschuldner nach den allgemeinen Vorschriften. Diese (insbes. § 292 BGB) kennen den Ausschluss des Anspruchs bei Wegfall der Bereicherung nicht. a) Bö

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Herausgabe des Erlangten, §812 I BGB. → im Ist-Zustand. 2. Herausgabe der Nutzungen und evtl. Surrogate, §818 I BGB i.V.m. §§99, 100. → „Surrogat“ in diesem Sinne ist nicht der Erlös für die zu unrecht erhaltene Sache. → auch Herausgabe ersparter (Darleh

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b) Herausgabe der gezogenen Nutzungen, §818 I BGB. c) Wertersatz, §818 II BGB. d) Umfang. aa) grds.: alles. bb) Ausn: Wegfall der Bereicherung, §818 III. cc) verschärfte Haftung, §§818 IV, 819 I BGB. → keine Berufung auf Wegfall der Bereicherung für Bösg

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823 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 i.V.m. § 246 StGB (Unterschlagung) und § 259 StGB (Hehlerei); § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB; Ausschluss der ..... Alt, 818 Abs.4, 819 Abs.1, 292, 989, 990, 276, 278 BGB führen zum gleichen Ergebnis wie §§ 990, 989 BGB direkt,


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05.03.2017 - 292 Abs. 1, 989 BGB). Zu den »allgemeinen Vorschriften« i.S. des § 818 Abs. 4. BGB gehört jedenfalls § 292 BGB (»Haftung bei Herausga- bepflicht«). Die Haftung des verschärft haftenden Berei- cherungsschuldners, der »einen bestimmten Gegenst

Grundwissen – Zivilrecht: Das Eigentümer-Besitzer ... - Stephan Lorenz

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06.11.2016 - c) Anwendung auf schuldrechtliche Herausgabeansprüche ( § 292 BGB ). Nach § 292 finden die Regelungen des EBV ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit auch auf schuldrechtliche Herausgabeansprüche Anwendung. So kann etwa ein Vermieter, der nich

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823 BGB haben. Da E zum Zeitpunkt der Beschädigung Eigentümer der Maschine war, scheiden jedoch solche Ansprüche aus. 2) Anspruch des L gegen E auf Schadensersatz gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1,. 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB. L könnte g

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20.02.2016 - Aufzählung der BGB-Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht, als Markierungshilfe für BGB-Klausuren. ... 1. Anspruchsgrundlagen aus dem Allgemeinen Teil des BGB. § 12 BGB: – Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung .... 818 IV BGB, § 819 I BGB

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Nix da, wir kommen nämlich über § 292 BGB auch zu § 990 II BGB, also zurück ins Schuldrecht AT und dort über § 287 BGB genauso zu einer verschuldensunabhängigen Haftung. Der bösgläubige Bereicherungsschuldner ist nämlich wegen § 286 I 2 Var. 1 BGB (Klage

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung › § 292

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 292 BGB
    § 292 Abs. 1 BGB oder § 292 Abs. I BGB
    § 292 Abs. 2 BGB oder § 292 Abs. II BGB

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