§ 291 BGB, Prozesszinsen
Paragraph 291 Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.


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Lösung Klausur Nr. 947 - hemmer.assessor

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Allerdings ist die Beweislage hinsichtlich des Zugangs der Mahnung nach Sachverhalt unsicher. 2. Hinsichtlich des geringeren, per Mahnbescheid geltend gemachten Betrags ist weiterhin ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen ein Anspruch auf Prozesszinsen g

Der Schuldnerverzug, §286 BGB - Homepage.ruhr-uni-bochum

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Haftungsmaßstab

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BGB, Jura 2005, 734; Gerhardt, Der Haftungsmaßstab im gesetzlichen Schutzverhältnis, JuS 1970, 597‑603; Henke, Die Versäumnisse Dritter und die ... 30-35; ders., Die Bewältigung des Mitverschuldens - eine anspruchsvolle juristische Technik, JuS 1991, 265

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280 Abs. 1 BGB vermutet und eine Exkulpation i.S.v. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auf. Seiten des Beklagten zu 1) liegt nicht vor. cc) Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit richtet sich gem. § 291 S. 2 BGB nach § 288 BGB. Für die hier beantragten Zinsen von 8 %-P

Standort: Assex/ZPO I - Lexxion

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Sonnabend kein Werktag BGH PM VIII ZR 291-09 vom 13.07.201–

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Dem Bundesgerichtshof lagen dazu zwei Fälle vor, bei denen vertraglich vereinbart war, dass die. Miete – ebenso wie seit dem 1. September 2001 in § 556b Abs. 1 BGB* geregelt – im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist. In d

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25.09.2010 - einbarungen ist, gilt auch für Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des § 556b Abs. 1 BGB am 1. Septem- ber 2001 getroffen worden sind (im Anschluss an das. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 – VIII ZR 129/09). (Amtlicher Leitsatz). BGB § 5

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https://www.rechtsanwalt-lukat.de/upload/13412489-2040918-BGH.VIIIZR291.09.pdf
13.07.2010 - chender mietvertraglicher Vereinbarungen ist, gilt auch für Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des § 556b Abs. 1 BGB am 1. September 2001 getroffen worden sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09). BGH


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 291 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
291 stellt eine selbständige, neben § 288 tretende Anspruchsgrundlage dar. Prozesszinsen sind kein Unterfall des Verzugszinses, vielmehr wird der Schuldner deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit

§ 291 BGB Prozesszinsen Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91938.htm
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des §

Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Nebenforderungen – Wikibooks ...

https://de.wikibooks.org/wiki/Zivilprozessrecht_im_2._Staatsexamen:_Nebenforder...
286, § 288 BGB oder als Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291, § 288 BGB ergeben. Ein klassischer Anwaltsfehler (der aber auch Gerichten unterläuft) ist, statt 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins nur "5% über dem Basiszins" zu verlangen. In di

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§ 291 BGB - Prozesszinsen - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/291/
291 BGB - § 291 Prozesszinsen Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung › § 291

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 291 BGB
    § 291 Abs. 1 BGB oder § 291 Abs. I BGB

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