Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
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https://www.assessorkurs-hemmer.de/pdf/kursmaterialpdf/sachsen/Ass698ls.doc
Allerdings ist die Beweislage hinsichtlich des Zugangs der Mahnung nach Sachverhalt unsicher. 2. Hinsichtlich des geringeren, per Mahnbescheid geltend gemachten Betrags ist weiterhin ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen ein Anspruch auf Prozesszinsen g
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/6_Der%20Schuldnerve...
Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers hin nicht leistet, §286 I 1 BGB. Die entscheidenden ... Ersatz des Verzögerungsschadens, §§280 I, II, 286 BGB .... Verbot: Keine Zinseszinsen!!! von Verzugs- und Prozesszinsen (§291 S
http://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LGLUEBECK/Service/referendare/Termin...
hinsichtlich der am 25.05.10 zugegangenen Rechnung am 26.06.2010, aber am 20.06.2010 Klage schon zugestellt -> §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. 187 Abs. 1 BGB, also seit dem 21.06.2010 Verzugszinsen. II. Kostenentscheidung: §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a Abs. 1 Sa
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
BGB, Jura 2005, 734; Gerhardt, Der Haftungsmaßstab im gesetzlichen Schutzverhältnis, JuS 1970, 597‑603; Henke, Die Versäumnisse Dritter und die ... 30-35; ders., Die Bewältigung des Mitverschuldens - eine anspruchsvolle juristische Technik, JuS 1991, 265
http://homepage.rub.de/Karsten.Hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ver...
b) Herausgabe der gezogenen Nutzungen, §818 I BGB. c) Wertersatz, §818 II BGB. d) Umfang. aa) grds.: alles. bb) Ausn: Wegfall der Bereicherung, §818 III. cc) verschärfte Haftung, §§818 IV, 819 I BGB. → keine Berufung auf Wegfall der Bereicherung für Bösg
http://www.lexxion.de/justament/pdf/A118l.pdf
280 Abs. 1 BGB vermutet und eine Exkulpation i.S.v. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auf. Seiten des Beklagten zu 1) liegt nicht vor. cc) Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit richtet sich gem. § 291 S. 2 BGB nach § 288 BGB. Für die hier beantragten Zinsen von 8 %-P
http://www.lexxion.de/justament/pdf/Pferdeanh%C3%A4nger.l%C3%B6sung.pdf
zinssatz der EZB seit dem 12.01.2011 gegen den Beklagten zu 1) aus 5.625,- € gemäß § 291, 288 I BGB zuste- hen. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf Leistung gleich, § 286 I 2 BGB. Die Klage wurde den Be- klagten am 11.01.2011 zugestellt und war
http://www.haus-und-grund-calw.de/media/73555dfed30c8875ffff8161ffffffef.pdf
Dem Bundesgerichtshof lagen dazu zwei Fälle vor, bei denen vertraglich vereinbart war, dass die. Miete – ebenso wie seit dem 1. September 2001 in § 556b Abs. 1 BGB* geregelt – im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist. In d
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_5_383.pdf
25.09.2010 - einbarungen ist, gilt auch für Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des § 556b Abs. 1 BGB am 1. Septem- ber 2001 getroffen worden sind (im Anschluss an das. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 – VIII ZR 129/09). (Amtlicher Leitsatz). BGB § 5
https://www.rechtsanwalt-lukat.de/upload/13412489-2040918-BGH.VIIIZR291.09.pdf
13.07.2010 - chender mietvertraglicher Vereinbarungen ist, gilt auch für Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des § 556b Abs. 1 BGB am 1. September 2001 getroffen worden sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09). BGH
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
291 stellt eine selbständige, neben § 288 tretende Anspruchsgrundlage dar. Prozesszinsen sind kein Unterfall des Verzugszinses, vielmehr wird der Schuldner deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91938.htm
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des §
https://de.wikibooks.org/wiki/Zivilprozessrecht_im_2._Staatsexamen:_Nebenforder...
286, § 288 BGB oder als Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291, § 288 BGB ergeben. Ein klassischer Anwaltsfehler (der aber auch Gerichten unterläuft) ist, statt 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins nur "5% über dem Basiszins" zu verlangen. In di
http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=46&t=8902
Wenn ich folgenden Zahlungsantrag habe: "Der Beklagte wird verurteilt, 12 000,- € nebst 8% Zinsen ab 1.1.2003 an den Kläger zu zahlen." Woraus ergeben sich hier die Zinsen? Sind das Verzugszinsen oder Prozesszinsen? Wenn es Prozesszinsen sind, ist § 291
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/291/
291 BGB - § 291 Prozesszinsen Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der.