§ 289 BGB, Zinseszinsverbot
Paragraph 289 Bürgerliches Gesetzbuch

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Wichtige Sondervorschriften des Verbraucher - Jura Uni Hannover

https://www.jura.uni-hannover.de/fileadmin/fakultaet/Institute/Wolf/pdfs/UEbers...
289 S. 1 BGB (Ausnahme § 289 S. 2 BGB). Es ist umstritten, ob die Befreiung vom Zinseszins Verbot im Sinne von. § 355 HGB auch bei der ausschließ- lichen Beteiligung von Nichtkauf- leuten greift. Die h.M. verneint dies und lehnt eine analoge Anwendung de

Fall 10 - Lösungsskizze: Die verflixte Graphik A. Anspruch B → F auf ...

http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/pg/Fall_10_-_Loesung.pdf
Der Pfandgläubiger wird gegen Beeinträchtigungen seines dinglichen Rechts bzw. seiner. Durchsetzung geschützt durch die §§ 1227, 985 ff. BGB, durch die Besitzschutz- und. Selbsthilferegeln der §§ 859 ff., 227 ff. BGB, das Deliktsrecht, insbesondere §§ 82

Darlehensvertrag, insb. Verbraucherdarlehen - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Aber: Trennung von Rückzahlung / Darlehenszinsen. (Kontokorrentverbot, § 497 Abs. 2 BGB). • Sonderregelung: § 503 Abs. 2 BGB. (Immobiliararlehensverträge). • Weitergehender Anspruch bzgl. Verzugszinsen (§ 289 S. 2) auf gesetzlichen Zinssatz begrenzt. Was

Schadensersatz statt der Leistung bei möglicher Leistung - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/ZRII/ZRII-16F.pdf
Bedeutung: Zinsen können auch verlangt werden, wenn der Gläubiger keinen. Schaden (§ 280 Abs. 1, 2 BGB) beweisen kann. • Voraussetzungen: – Verzug. – Geldschuld. • Rechtsfolge: 5 % oder 8 % über dem. Basiszinssatz (§ 247 BGB). – Aktuelle Werte unter www.

165kB

http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/23415/1/L%C3%B6wenstein%20zu_...
138, 248, 289 BGB), die testamentarische Auslegungsregel für Verfügungen an die. Armen (§ 2072 BGB), die Fristenregelung für Sonn- und Feiertage (§ 193 BGB), die. Naturalobligation des Ehemaklervertrags (§ 656 BGB) und die einseitig bindenden. Verspreche


Webseiten zum Paragraphen

§ 289 BGB Zinseszinsverbot Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91936.htm
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

Kommentierung zu § 289 BGB –Zinseszinsverbot– im frei verfügbaren ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-1/Titel-1/Zinseszinsverbot
289 Zinseszinsverbot. Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

§ 289 BGB - Zinseszinsverbot - openJur

https://openjur.de/g/bgb/289.html
289 Zinseszinsverbot →. Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 289 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext 1Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. 2Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt. A. Zinseszinsverbot. Rz. 1 § 289 1 dehnt das in § 248 aufgestellte Verbot der Erhebung eine

Was bedeutet das Zinseszinsverbot (§ 248 Bürgerliches Gesetzbuch ...

http://www.dr-schulte.de/2014/09/10/was-bedeutet-das-zinseszinsverbot-248-buerg...
10.09.2014 - 2 Zinseszinsen sind verboten nach § 248 BGB; 3 Wie kann es sein, dass man permanent Zinseszinsen bezahlt, obwohl das im Gesetz verboten ist? 4 Was ist eigentlich so schlimm am Zinseszins? 5 Muss das System rund um Zinsen und Zinseszinsen so


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung › § 289

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 289 BGB
    § 289 Abs. 1 BGB oder § 289 Abs. I BGB

  • Werbung