§ 258 BGB, Wegnahmerecht
Paragraph 258 Bürgerliches Gesetzbuch

Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.


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27.01.2014 - Die Halle ist mithin wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden. c) Zwischenergebnis. B hat sein Eigentum gemäß § 946 BGB verloren. 2. Ergebnis. Ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB steht ihm nicht zu. III. Anspruch des B gegen E auf

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rungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Im. Regelfall zahlen Sie bei Vertragsabschluss bitte 20% des. Reisepreises an. Diese Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Den Restreisepreis zahlen Sie bitte etwa 28 Ta- ge vor Reisebeginn

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Einstweiliger Rechtsschutz im Mietrecht A. Vermieterseitige ...

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1. Arrest und einstweilige Verfügung. 2. Rechtsprechung zu den Unterlassungsverfügungen. II. Räumung und Herausgabe von Sachen. 1. Räumungs- und Herausgabeverfügung nach §§ 940, 940a ZPO. 2. Verjährung des Wegnahmerechts des Mieters aus §§ 539 Abs.2, 258

Überblick über die Streitstände beim Verwendungsersatz im EBV - ZJS

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aus dem Gesetz ergäben sich keine gegen das Wahlrecht des. Besitzers einzuwendenden Bedenken. Dem ist zu folgen. Beschränkt man nämlich den Besitzer auf sein Wegnahmerecht, so erlegt man ihm die Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Standes nac


Webseiten zum Paragraphen

§ 258 BGB Wegnahmerecht Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91905.htm
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er.

Wegnahmerecht - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/wegnahmerecht/wegnahmerecht.htm
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BGB § 258 Wegnahmerecht - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 258 Wegnahmerecht. 1Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. 2Erlangt der andere den Besit

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01.11.2005 - Das Wegnahmerecht geht mit der Rückgabe der Mietsache in einen Anspruch auf Gestattung der Wegnahme über (§ 258 S. 2 BGB). Der Vermieter schuldet nicht Herausgabe der Einrichtung, sondern muss nur ihre Wegnahme dulden. Zu diesem Zweck muss e


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung › § 258

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 258 BGB
    § 258 Abs. 1 BGB oder § 258 Abs. I BGB

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