§ 255 BGB, Abtretung der Ersatzansprüche
Paragraph 255 Bürgerliches Gesetzbuch

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.


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Regress: Schuldner- und Gläubigermehrheiten - Homepage.ruhr-uni ...

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/11_Regress_Mehrheit...
benes TB-Merkmal) Abgrenzung zu §255 BGB, der Stufenverhältnis voraussetzt. Bei Gesamtschuld gleichstufige Verursachung; Gleichstufigkeit bei mehreren Sicherungsgebern (+). II. Rechtsfolgen und Wirkungen. 1.) §421 BGB: Gläubiger kann sich Schuldner aussu


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Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H ...

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alog §§ 255, 242 BGB. H könnte gegen B einen Anspruch auf Abtretung dessen Ansprüche gegen F analog. §§ 255, 242 BGB und nach Abtretung somit einen Anspruch gegen F selbst haben. Die Vorschrift des § 255 BGB setzt voraus, daß für den Verlust einer Sache

Rückgriffsansprüche - hemmer.shop

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A. § 255 BGB .......................................................................................................................................... 37. I. Grundfall: Ausgleich zwischen Dieb und Verwahrer ..............................................

Leseprobe - Beck Shop

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geleistet hat, kann V dem Anspruch des G aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB gem. §§ 273, 274. BGB seinen Anspruch aus § 255 BGB auf Abtretung der Ansprüche gegen den unbekannten. Schädiger als Einrede entgegenhalten. G kann in diesem Fall Schadensersatz nur Z

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene ... - Uni Heidelberg

https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=2461
Je nachdem, wie man zur analogen Anwendbarkeit des § 645 I 1 BGB steht (siehe oben), ist der Anspruch des R zu bejahen oder zu verneinen (beide Ansichten sind vertretbar, nur müssen sie gut begründet werden). III. Anspruch des R gegen S analog §§ 255, 28

Lösung - falk - Universität Mannheim

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V wäre stattdessen entweder analog § 255 BGB oder im Rahmen einer interessensgerechten Auslegung des Vertrages (§§ 133, 157 BGB) zur Abtretung des Anspruchs ge- gen A an P verpflichtet (dazu sogleich unter B.). 3. Drittschadensliquidation (DSL). Alternat


Webseiten zum Paragraphen

Regresskonstrukte - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2006/Vorlesung/regresskonstruktionen.htm
Der Anspruch auf Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 255 BGB ist für die (singuläre) Situation gedacht, dass ein Schadensersatzanspruch gegen den fahrlässigen Verwahrer geltend gemacht wird, obwohl der dingliche Herausgabeanspruch gegen den Dieb noc

AK-BGB § 255

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255 BGB [Abtretung der Ersatzansprüche]. Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder

BGB § 255 Abtretung der Ersatzansprüche - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_255/
20.07.2017 - 255 Abtretung der Ersatzansprüche. Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 255 – Abtretung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen D

Jurawelt-Forum • Thema anzeigen - Verständnis von § 255 BGB

http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=46&t=40845
Kann mir jemand den § 255 BGB besser erklären, vllt sogar anhand eines einleuchtenden Beispiels ? Ich habe den zwar schon 2-3x in Falllösungen gesehen und auch was dazu gelesen (dass er dem Zweitschädiger zugute kommen soll aber nicht dem Primärschädiger


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung › § 255

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 255 BGB
    § 255 Abs. 1 BGB oder § 255 Abs. I BGB

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